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Delegierte Verordnung (EU) 2025/1477 der Kommission vom 21. Mai 2025 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2024/1735 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der Vorschriften für die Ermittlung zugelassener Öl- und Gasproduzenten, die zum Ziel der Erreichung des Unionsziels der verfügbaren CO2-Injektionskapazität bis 2030 beitragen müssen, für die Berechnung ihrer jeweiligen Beiträge und für ihre Berichterstattungspflichten
(ABl. L 2025/1477 vom 25.07.2025)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/1735 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Ökosystems der Fertigung von Netto-Null-Technologien und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 1, insbesondere auf Artikel 23 Absatz 12 Buchstaben a und c,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1735 müssen Einrichtungen, die Inhaber einer Genehmigung gemäß Artikel 1 Nummer 3 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 sind, auf der Grundlage ihres Anteils an der Rohöl- und Erdgasförderung der Union vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2023 zum unionsweiten Ziel für verfügbare CO2-Injektionskapazitäten bis 2030 beitragen.
(2) Gemäß Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1735 gibt die Kommission auf der Grundlage der Informationen, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 23 Absatz 2 der genannten Verordnung bis zum 30. September 2024 gemeldet haben, die individuellen Beiträge der Einrichtungen, die Inhaber einer Genehmigung sind, zum Unionsziel der CO2-Injektionskapazität bis 2030 an.
(3) Zu diesem Zweck müssen zunächst die Vorschriften ergänzt werden, auf deren Grundlage die Inhaber einer Genehmigung, die der Beitragsverpflichtung unterliegen, ermittelt und ihre individuellen Beiträge berechnet werden sollten.
(4) Gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1735 legt die Kommission einen Grenzwert für die Förderungsmengen fest, unterhalb dessen die Inhaber einer Genehmigung von der Beitragsverpflichtung ausgenommen sind. Zweck dieses Grenzwerts ist es, den Verwaltungsaufwand für die nationalen Behörden und für die Einrichtungen, die einem Beitrag unterliegen, auf diejenigen Einrichtungen zu konzentrieren, die aufgrund ihrer wesentlichen Tätigkeiten im Bereich der Gewinnung von Kohlenwasserstoffen über die finanziellen und technischen Mittel verfügen, um in die Errichtung geologischer CO2-Speicherstätten zu investieren. Gemäß Artikel 23 Absatz 5 können die Einrichtungen, die einem Beitrag unterliegen, um den von ihnen angestrebten Umfang an verfügbarer Injektionskapazität zu erreichen, allein oder in Zusammenarbeit in Projekte zur CO2-Speicherung investieren oder derartige Projekte entwickeln, Vereinbarungen mit anderen Einrichtungen, die einem Beitrag unterliegen, schließen und Vereinbarungen mit dritten Projektentwicklern oder Investoren für Speicheranlagen schließen, um ihren Beitrag zu erbringen.
(5) Bei der Festlegung des Grenzwerts für die Förderungsmengen muss zudem den KMU besondere Aufmerksamkeit gelten und für eine gerechte Verteilung der ausgenommenen Injektionskapazität unter den Einrichtungen gesorgt werden, die einem Beitrag unterliegen.
(6) Es ist daher angezeigt, Inhaber einer Genehmigung, die vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2023 weniger als 610 Kilotonnen Rohöläquivalent Erdgas und Rohöl erzeugt haben und auf die im betreffenden Zeitraum weniger als 5 % der gesamten Erdgas- und Rohölförderungsmengen in der Union entfallen, vom Beitrag auszunehmen.
(7) Die Höhe des jeweiligen Beitrags sollte anteilig berechnet werden, indem die von jeder Einrichtung, die einem Beitrag unterliegt, erzeugten Mengen durch die Summe der erzeugten Mengen aller Einrichtungen, die einem Beitrag unterliegen, geteilt werden. Dieser Anteil sollte dann mit dem unionsweiten Ziel für die CO2-Injektionskapazität bis 2030, d. h. mit 50 Mio. Tonnen pro Jahr multipliziert werden.
(8) In einigen Mitgliedstaaten dürfen mehrere Einrichtungen im Besitz derselben Genehmigung sein. In solchen Fällen sollte der betreffende Mitgliedstaat die Förderungsmengen jedes Inhabers der gemeinsamen Genehmigung angeben, sodass die Kommission feststellen kann, ob sie der Beitragsverpflichtung unterliegen oder davon ausgenommen sind, und gegebenenfalls die Höhe ihres Beitrags festlegen kann.
(9) Im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2023 wurden Genehmigungen möglicherweise von einer Rechtsperson auf eine andere übertragen. Um die Förderungsmengen genau zwischen der übertragenden und der übernehmenden Einrichtung aufzuteilen, ist es angezeigt, den maßgeblichen Zeitpunkt für die Aufteilung der Förderungsmengen und der entsprechenden Beitragsverpflichtung auf die Inhaber der Genehmigung zu bestimmen.
(Stand: 10.12.2025)
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