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Regelwerk, EU 2025, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1483 der Kommission vom 31. Juli 2025 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1160 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Bulgarien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 5466)
(Nur der bulgarische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/1483 vom 05.08.2025)



Ergänzende Informationen
Liste betreffend vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf Seuchen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (" Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 259 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Pockenseuche der Schafe und Ziegen ist eine ansteckende Viruserkrankung, die Ziegen und Schafe befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen bei Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und der daraus gewonnenen Erzeugnisse innerhalb der Union sowie bei Ausfuhren in Drittländer führen kann.

(2) Bei einem Ausbruch der Pockenseuche der Schafe und Ziegen bei Ziegen und Schafen besteht ein ernst zu nehmendes Risiko der Ausbreitung dieser Seuche auf andere Ziegen- und Schafhaltungsbetriebe.

(3) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 2 wurden die Vorschriften für die Bekämpfung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429 ergänzt, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 3 als Seuchen der Kategorien A, B und C definiert sind. Insbesondere sind in den Artikeln 21 und 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 die Einrichtung einer Sperrzone bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie A, unter die auch die Pockenseuche der Schafe und Ziegen fällt, und bestimmte dort anzuwendende Maßnahmen vorgesehen. Darüber hinaus ist in Artikel 21 Absatz 1 der genannten Delegierten Verordnung vorgesehen, dass die Sperrzone eine Schutzzone, eine Überwachungszone und erforderlichenfalls eine weitere Sperrzone um oder angrenzend an die Schutz- und die Überwachungszone umfasst.

(4) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1160 der Kommission 4 wurde im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/429 am 5. Juni 2025 erlassen. Er betrifft bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Bulgarien.

(5) Insbesondere müssen gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1160 die von dem genannten Mitgliedstaat nach dem Ausbruch der Pockenseuche der Schafe und Ziegen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen mindestens die im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses aufgeführten Gebiete umfassen.

(6) Am 20. Juni 2025 wurde der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1160 geändert, um die Gebiete in Bulgarien, in denen Sofortmaßnahmen ergriffen werden müssen, räumlich und zeitlich - sowie die Maßnahmen in Bezug auf ihre Dauer - anzupassen, um eine weitere Ausbreitung der Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Bulgarien und in der übrigen Union zu verhindern. Seitdem hat Bulgarien der Kommission 68 weitere Ausbrüche der Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Schaf- und Ziegenhaltungsbetrieben gemeldet: 65 in der Region Plovdiv, etwa 100 Kilometer vom nächsten zuvor verzeichneten Ausbruch in der Region Chaskovo entfernt, zwei in der Region Stara Zagora, etwa 60 Kilometer nordöstlich von Plovdiv und einer in der Region Chaskovo, wobei alle außerhalb der im Anhang dieses Durchführungsbeschlusses aufgeführten Schutz- und Überwachungszonen liegen.

(7) Bei der derzeitigen Seuchenlage besteht ein hohes Risiko einer weiteren Ausbreitung der Seuche, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass nach den Angaben der zuständigen Behörde Bulgariens die neuen Ausbrüche außerhalb der eingerichteten Überwachungszone gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1160 aufgetreten sind, was darauf hindeutet, dass sich die Seuche außerhalb der Sperrgebiete ausgebreitet hat und bereits in der neu betroffenen Region Plovdiv zirkuliert.

(8) Daher sollte die im Anhang

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(Stand: 14.08.2025)

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