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Verordnung (EU) 2025/1494 des Rates vom 18. Juli 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren
(ABl. L 2025/1494 vom 19.07.2025, ber. L 2025/90885)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss (GASP) 2025/1495 des Rates vom 18. Juli 2025 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren 1,
auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 31. Juli 2014 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 2 angenommen.
(2) Mit der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 werden bestimmte im Beschluss 2014/512/GASP des Rates 3 vorgesehene Maßnahmen umgesetzt.
(3) Mit dem Beschluss 2014/512/GASP werden der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern aller Art nach Russland sowie die Beschaffung von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern aller Art aus Russland untersagt.
(4) Am 18. Juli 2025 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2025/1495 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP angenommen.
(5) Mit dem Beschluss (GASP) 2025/1495 werden 26 Organisationen in die Liste der juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Anhang IV des Beschlusses 2014/512/GASP aufgenommen, d. h. in die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die den militärisch-industriellen Komplex Russlands bei dessen Angriffskrieg gegen die Ukraine unterstützen und denen strengere Ausfuhrbeschränkungen in Bezug auf Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck sowie Güter und Technologien, die zur technologischen Stärkung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors Russlands beitragen könnten, auferlegt werden. Mit dem Beschluss (GASP) 2025/1495 werden auch bestimmte Organisationen in anderen Drittländern als Russland in diese Liste aufgenommen, die indirekt zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands beitragen und dadurch die Umgehung von Ausfuhrbeschränkungen, unter anderem für unbemannte Luftfahrzeuge (UAVs), ermöglichen.
(6) Mit dem Beschluss (GASP) 2025/1495 wird die Liste der Güter, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands oder zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, um Güter erweitert, die von Russland in seinem Angriffskrieg gegen die Ukraine verwendet werden, sowie um Güter, die zur Entwicklung oder Herstellung seiner militärischen Systeme beitragen, darunter zusätzliche numerisch gesteuerte Werkzeugmaschinen und chemische Bestandteile für Treibstoffe.
(7) Zur Stärkung der Wirksamkeit der restriktiven Maßnahmen, die als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine verhängt wurden, ist es erforderlich, dem Risiko einer Umgehung dieser Maßnahmen durch mittelbare Ausfuhren über Drittländer entgegenzuwirken. In Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführte Güter und Technologien könnten zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands oder zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen, auch wenn die Ausfuhr unter dem Deckmantel der zivilen Endverwendung erfolgt. Das Verbot mittelbarer Ausfuhren erfasst die Ausfuhr der in den Anhängen der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführten Güter und Technologien, auch über ein Drittland. Die zuständigen Behörden sollten rechtzeitig vorbeugende Maßnahmen ergreifen, wenn die ernstzunehmende Gefahr besteht, dass solche Güter und Technologien, die in Drittländer ausgeführt werden, letztlich nach Russland umgeleitet werden könnten. Daher ist im Beschluss (GASP) 2025/1495 ein optionaler Verwaltungsmechanismus für die Mitgliedstaaten vorgesehen, der es den zuständigen nationalen Behörden ermöglicht, eine vorherige Genehmigung für die Ausfuhr von in Anhang VII
(Stand: 28.11.2025)
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