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Durchführungsverordnung (EU) 2025/1528 der Kommission vom 30. Juli 2025 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Öl aus Cyperus esculentus (Tigernuss/Erdmandel) als neuartiges Lebensmittel und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/1528 vom 31.07.2025)
| Ergänzende Informationen |
| Liste über neuartige Lebensmittel /neuartige Lebensmittelzutaten |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 dürfen in der Union nur zugelassene und in die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel aufgenommene neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht werden.
(2) Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission 2 eine Unionsliste der neuartigen Lebensmittel erstellt.
(3) Am 29. Oktober 2020 stellte das Unternehmen Tigernuts traders, S.L. (im Folgenden "Antragsteller") bei der Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 einen Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens von Öl aus Cyperus esculentus (Tigernuss/Erdmandel) als neuartiges Lebensmittel in der Union. Der Antragsteller beantragte die Verwendung des Öls aus Cyperus esculentus (Tigernuss/Erdmandel) als solches (zum Kochen oder Würzen) und als Zutat in mehreren Lebensmittelkategorien für die allgemeine Bevölkerung.
(4) Am 8. November 2022 ersuchte die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") um eine Bewertung von Öl aus Cyperus esculentus (Tigernuss/Erdmandel) als neuartiges Lebensmittel.
(5) Am 30. Oktober 2024 nahm die Behörde ihr wissenschaftliches Gutachten "Safety of Cyperus esculentus (tiger nut) oil as a novel food" 3 gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2015/2283 an.
(6) In ihrem wissenschaftlichen Gutachten kam die Behörde zu dem Schluss, dass Öl aus Cyperus esculentus (Tigernuss/Erdmandel) unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen für die allgemeine Bevölkerung sicher ist. Daher bietet dieses wissenschaftliche Gutachten hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass Öl aus Cyperus esculentus (Tigernuss/Erdmandel) bei Verwendung unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen die Bedingungen für sein Inverkehrbringen gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 erfüllt.
(7) Der Eintrag für Öl aus Cyperus esculentus (Tigernuss/Erdmandel) in der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel sollte die in Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/2283 genannten Informationen enthalten.
(8) Öl aus Cyperus esculentus (Tigernuss/Erdmandel) sollte in die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 aufgenommen werden. Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 sollte daher entsprechend geändert werden.
(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
(1) Öl aus Cyperus esculentus (Tigernuss/Erdmandel) darf in der Union in Verkehr gebracht werden.
Öl aus Cyperus esculentus (Tigernuss/Erdmandel) wird in die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 aufgenommen.
( 2) Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 30. Juli 2025
2) Durchführungsverordnung (EU)
(Stand: 01.08.2025)
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