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Durchführungsverordnung (EU) 2025/1530 der Kommission vom 30. Juli 2025 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Kalium-Magnesium-Trichlorid-Hexahydrat als neuartiges Lebensmittel und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/1530 vom 31.07.2025, ber. L 2025/90917)
| Ergänzende Informationen |
| Liste über neuartige Lebensmittel /neuartige Lebensmittelzutaten |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 dürfen in der Union nur zugelassene und in die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel aufgenommene neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht werden.
(2) Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission 2 eine Unionsliste der neuartigen Lebensmittel erstellt.
(3) Am 21. Dezember 2018 stellte das Unternehmen BK Giulini GmbH, Mitglied der ICL Group, (im Folgenden "Antragsteller") bei der Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 einen Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens von Kalium-Magnesium-Trichlorid-Hexahydrat als neuartiges Lebensmittel in der Union. Der Antragsteller beantragte die Verwendung des neuartigen Lebensmittels als Salzersatz in hefegetriebenem Brot oder ähnlichen Erzeugnissen, rohem gepökeltem Fleisch, gekochtem gepökeltem oder gewürztem Fleisch, haltbar gemachten oder teilweise haltbar gemachten Wurstwaren sowie tiefgefrorenen Pizzagerichten für Erwachsene.
(4) Am 11. September 2019 ersuchte die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") um eine Bewertung von Kalium-Magnesium-Trichlorid-Hexahydrat als neuartiges Lebensmittel.
(5) Im Verlauf der Bewertung, nämlich am 19. April 2023, beantragte der Antragsteller den Schutz eigentumsrechtlich geschützter wissenschaftlicher Studien und Daten, die zur Stützung des Antrags vorgelegt wurden; im Einzelnen handelt es sich dabei um Studien und Daten zum Herstellungsprozess 3 sowie um Daten zur Zusammensetzung 4.
(6) Wegen des Bromidgehalts des neuartigen Lebensmittels und in Anbetracht der laufenden Arbeiten des wissenschaftlichen Ausschusses der Behörde zu Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier durch Bromid in Lebens- und Futtermitteln 5 forderte die Behörde den Antragsteller am 13. September 2024 zur Überarbeitung der vorgeschlagenen Verwendungen und Verwendungsmengen des neuartigen Lebensmittels auf. Der Antragsteller erklärte sich am 26. November 2024 bereit, die vorgeschlagenen Verwendungen und Verwendungsmengen von Kalium-Magnesium-Trichlorid-Hexahydrat entsprechend zu überarbeiten. Infolge der Überarbeitung ist das neuartige Lebensmittel nun zur Verwendung in rohem gepökeltem oder gewürztem Fleisch, gekochtem gepökeltem oder gewürztem Fleisch, Gerichten auf Getreidebasis und haltbar gemachten oder teilweise haltbar gemachten Wurstwaren für Erwachsene bestimmt
(7) Am 17. Dezember 2024 nahm die Behörde ihr wissenschaftliches Gutachten zu "safety of mineral salt containing potassium and magnesium as a novel food pursuant to Article 10 of Regulation (EU) 2015/2283" 6 gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2015/2283 an.
(8) In ihrem wissenschaftlichen Gutachten kam die Behörde zu dem Schluss, dass Kalium-Magnesium-Trichlorid-Hexahydrat unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen sicher ist. Das wissenschaftliche Gutachten der Behörde bietet folglich ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass Kalium-Magnesium-Trichlorid-Hexahydrat unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen die Bedingungen für das Inverkehrbringen gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 erfüllt.
(9) In diesem Gutachten stellte die Behörde außerdem fest, dass die zusätzliche Aufnahme von Magnesium und Kalium aus dem neuartigen Lebensmittel für die allgemeine Bevölkerung keine Bedenken hinsichtlich der Sicherheit aufwirft. Da Lebensmittel, die das neuartige Lebensmittel enthalten, am Ende einen Magnesium- und/oder Kaliumgehalt aufweisen können, der als signifikant im Sinne von Anhang XIII Teil A
(Stand: 20.11.2025)
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