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Regelwerk, EU 2025, Wirtschaft - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2025/1535 der Kommission vom 29. Juli 2025 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2024/2847 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme von der Anwendung der genannten Verordnung für bestimmte Produkte mit digitalen Elementen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates fallen

(ABl. L 2025/1535 vom 29.10.2025)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/2847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013 und (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 ( Cyberresilienz-Verordnung) 1, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 5 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2024/2847 kann die Anwendung der genannten Verordnung auf Produkte mit digitalen Elementen, die unter andere Unionsvorschriften mit Anforderungen in Bezug auf alle oder einige der von den grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen dieser Verordnung abgedeckten Risiken fallen, in solchen Fällen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, sofern die Einschränkung oder der Ausschluss mit dem für diese Produkte geltenden allgemeinen Rechtsrahmen vereinbar ist und mit den branchenspezifischen Vorschriften zumindest dasselbe Schutzniveau erreicht wird, wie es die genannte Verordnung gewährleistet.

(2) In der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 werden die Verwaltungsvorschriften und technischen Anforderungen für die Typgenehmigung von zwei-, drei- und vierrädrigen Fahrzeugen nach der Klassifizierung der genannten Verordnung (Fahrzeuge der Klasse L) festgelegt. Mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 44/2014 der Kommission 3 werden detaillierte technische Anforderungen und Prüfverfahren in Bezug auf die Bauweise von Fahrzeugen sowie allgemeine Anforderungen für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klasse L sowie für derartige Fahrzeuge bestimmte Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 festgelegt und eine Liste von UNECE-Regelungen und ihren Änderungen veröffentlicht. Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 44/2014 gelten die UNECE-Regelungen und deren Änderungen für die Typgenehmigung von Fahrzeugen der Klasse L entsprechend Anhang I der genannten Delegierten Verordnung.

(3) Der Anwendungsbereich der UN-Regelung Nr. 155 4 wurde auf Vorschriften zur Cybersicherheit für Fahrzeuge der Klasse L ausgeweitet. Daher wurde die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 44/2014 durch die Delegierte Verordnung (EU) 2025/1455 der Kommission 5 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 44/2014 im Hinblick auf die Festlegung technischer Anforderungen und Prüfverfahren zum Schutz von Fahrzeugen der Klasse L vor Cyberangriffen geändert, um die UN-Regelung Nr. 155 in die Liste der verbindlichen UNECE-Regelungen in Anhang I der genannten Delegierten Verordnung aufzunehmen. Die in Artikel 3 Nummer 94 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genannten Fahrzeuge der Klasse L1e, die für den Pedalantrieb ausgelegt sind, waren jedoch von der verbindlichen Anwendung der UN-Regelung Nr. 155 ausgenommen. Die Delegierte Verordnung (EU) 2025/1455 soll für neue Fahrzeugtypen ab dem 11. Dezember 2027 und für bestehende Fahrzeugtypen ab dem 11. Juni 2029 gelten.

(4) Mit der UN-Regelung Nr. 155 werden bestimmte Cybersicherheitsanforderungen eingeführt, darunter für den Betrieb eines zertifizierten Cybersicherheitsmanagementsystems und für Softwareaktualisierungen, die sich auf Vorgaben und Verfahren der Organisationen für den Umgang mit Cybersicherheitsrisiken im Zusammenhang mit dem gesamten Lebenszyklus von Fahrzeugen, Ausrüstungen und Diensten erstrecken. Darin werden Cybersicherheitsrisiken in einer Weise behandelt, die mit der Verordnung (EU) 2024/2847 vergleichbar ist, und mit der zumindest dasselbe Schutzniveau erreicht wird, wie es die Verordnung gewährleistet. Darüber hinaus gewährleistet die UN-Regelung Nr. 155 die Kohärenz mit dem gesamten Typgenehmigungsrahmen für Fahrzeuge der Klasse L. Folglich sollte die Verordnung (EU) 2024/2847

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(Stand: 05.11.2025)

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