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Durchführungsverordnung (EU) 2025/1536 der Kommission vom 29. Juli 2025 zur Festlegung des Verfahrens für die Mobilisierung der verstärkten Notfallkapazität der EU-Gesundheits-Einsatzgruppe
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/1536 vom 30.07.2025)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 851/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten 1, insbesondere auf Artikel 11a Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (im Folgenden "ECDC") hat die EU-Gesundheits-Einsatzgruppe (im Folgenden "EUHTF") eingerichtet, die eine ständige Kapazität und eine verstärkte Notfallkapazität zur Unterstützung der Prävention von, Vorsorge für und Reaktion auf Epidemien umfasst.
(2) Die ständige Kapazität koordiniert alle Tätigkeiten der EUHTF und verwaltet die Verfahren, Arbeitsmodalitäten, Ziele, Aufgaben und die jährliche Arbeitsplanung der EUHTF. Die verstärkte Notfallkapazität dient dazu, die Reaktion auf eine gesundheitliche Notlage auf Unionsebene durch maximale Mobilisierung aller Ressourcen innerhalb der EUHTF, sowohl in der ständigen Kapazität als auch im Pool von Sachverständigen, zu erleichtern.
(3) Stellt die Kommission eine gesundheitliche Notlage auf Unionsebene gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2371 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 fest, so wird die verstärkte Notfallkapazität auf gemeinsamen Antrag der Mitgliedstaaten und der Kommission mobilisiert. Diese Mobilisierung sollte durch das ECDC vorgenommen werden.
(4) Die Mobilisierung der verstärkten Notfallkapazität zielt darauf ab, die Reaktion der EUHTF während einer gesundheitlichen Notlage auf Unionsebene zu erleichtern, indem zusätzlich zur ständigen Kapazität die Sachverständigen der EUHTF einbezogen werden und sie die Mitgliedstaaten unterstützen, die ein Hilfeersuchen stellen. Diese Unterstützung kann in Form einer Entsendung von Sachverständigen der EUHTF in diese Mitgliedstaaten oder als Fernunterstützung stattfinden.
(5) Während einer gesundheitlichen Notlage auf Unionsebene sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission einander im Rahmen des in Artikel 4 der Verordnung (EU) 2022/2371 genannten Gesundheitssicherheitsausschusses dazu konsultieren, ob ein Ersuchen um Mobilisierung der verstärkten Notfallkapazität erforderlich ist.
(6) Sobald die verstärkte Notfallkapazität mobilisiert wird, sollte jeder Mitgliedstaat die Möglichkeit haben, ein Hilfeersuchen an das ECDC zu richten. Das ECDC sollte den Gesundheitssicherheitsausschuss und die Kommission über Unterstützungsersuchen der Mitgliedstaaten informieren.
(7) Das ECDC sollte den Gesundheitssicherheitsausschuss und die Kommission regelmäßig über die wichtigsten Ergebnisse der Tätigkeiten unterrichten, die von der verstärkten Notfallkapazität zur Unterstützung der Mitgliedstaaten durchgeführt wurden.
(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren
- hat folgende Verordnung erlassen:
(1) Sobald eine gesundheitliche Notlage auf Unionsebene gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2371 festgestellt wird, konsultieren die Mitgliedstaaten und die Kommission einander im Rahmen des in Artikel 4 der Verordnung (EU) 2022/2371 genannten Gesundheitssicherheitsausschusses dazu, ob ein Ersuchen um Mobilisierung der verstärkten Notfallkapazität erforderlich ist.
(2) Sind sich mindestens zwei Mitgliedstaaten und die Kommission darüber einig, dass ein Ersuchen um die Mobilisierung der verstärkten Notfallkapazität erforderlich ist, so übermittelt die Kommission dem ECDC unverzüglich ein gemeinsames Ersuchen um Mobilisierung und teilt dies über den Gesundheitssicherheitsausschuss anderen einschlägigen Agenturen der Union sowie den Mitgliedstaaten mit.
(1) Nach Eingang des gemeinsamen Ersuchens gemäß Artikel 1 Absatz 2 mobilisiert das ECDC die verstärkte Notfallkapazität und unterrichtet über den Gesundheitssicherheitsausschuss alle Mitgliedstaaten unverzüglich über die praktischen Einzelheiten für die Übermittlung von Ersuchen um Unterstützung durch EUHTF-Sachverständige an das ECDC.
(2) Das ECDC unterrichtet den Gesundheitssicherheitsausschuss und die Kommission über die Ersuchen der Mitgliedstaaten um Unterstützung durch EUHTF-Sachverständige. Das ECDC bewertet den Unterstützungsbedarf und stimmt sich mit der Kommission und dem Gesundheitssicherheitsausschuss dabei ab, welche Priorität die eingegangenen Ersuchen erhalten, wobei es dem Bedarf der Mitgliedstaaten, die um Unterstützung ersucht haben, und den Ressourcen des EUHTF Rechnung trägt.
(Stand: 30.07.2025)
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