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Regelwerk, EU 2025, Verwaltung/Datenschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2025/1550 der Kommission vom 28. Juli 2025 mit technischen Spezifikationen und sonstigen Anforderungen des dezentralen IT-Systems nach der Verordnung (EU) 2023/1543 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 2025/1550 vom 29.07.2025)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/1543 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Europäische Herausgabeanordnungen und Europäische Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafverfahren und für die Vollstreckung von Freiheitsstrafen nach Strafverfahren 1, insbesondere auf Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Zur Einrichtung des dezentralen IT-Systems nach der Verordnung (EU) 2023/1543 müssen technische Spezifikationen, Maßnahmen und Zielvorgaben für die Umsetzung dieses Systems festgelegt und angenommen werden.

(2) Nach der Verordnung (EU) 2023/1543 sollte sich das dezentrale IT-System aus den IT-Systemen der Mitgliedstaaten und der Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie aus interoperablen e-CODEX-Zugangspunkten zusammensetzen, über die diese IT-Systeme miteinander vernetzt sind. Die technischen Spezifikationen und sonstigen Anforderungen des dezentralen IT-Systems sollten diesem Rahmen Rechnung tragen.

(3) Nach der Verordnung (EU) 2023/1543 sollten die Zugangspunkte des dezentralen IT-Systems auf autorisierten e-CODEX-Zugangspunkten nach Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2022/850 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 beruhen.

(4) Die Mitgliedstaaten können anstelle eines nationalen IT-Systems die von der Kommission entwickelte Referenzimplementierungssoftware als Back-End-System einsetzen. Damit die Interoperabilität gewährleistet ist, sollten für die nationalen IT-Systeme und die Referenzimplementierungssoftware dieselben technischen Spezifikationen und Anforderungen gelten, die in dieser Verordnung festgelegt sind.

(5) Um potenziellen technischen Problemen im Zusammenhang mit der Kapazität und Zuverlässigkeit des dezentralen IT-Systems entgegenzuwirken, muss eine Obergrenze für das Volumen der über dieses System übermittelten elektronischen Beweismittel festgelegt werden. Nach der Inbetriebnahme des Systems sollten die Häufigkeit und das Volumen der Übermittlungen überwacht und die Obergrenze gegebenenfalls angepasst werden, um die Effizienz des Systems zu maximieren.

(6) Damit das zentrale IT-System hochgradig interoperabel und effizienter wird, sollte vorgeschrieben werden, dass die entsprechenden ETSI-Normen befolgt werden. Künftige Entwicklungen sollten überwacht werden, und erforderlichenfalls sollte die Aufnahme zusätzlicher ETSI-Normen in Erwägung gezogen werden.

(7) Irland ist durch die Verordnung (EU) 2023/1543 gebunden und beteiligt sich daher an der Annahme dieser Verordnung.

(8) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks ist Dänemark weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(9) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 angehört und hat am 25. Juni 2025 eine Stellungnahme abgegeben.

(10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 26 der Verordnung (EU) 2023/1543 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Technische Spezifikationen des dezentralen IT-Systems

Die in Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1543 genannten technischen Spezifikationen, Anforderungen, Maßnahmen und Zielvorgaben des dezentralen IT-Systems für die Kommunikation im Sinne des Artikels 19 der genannten Verordnung sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegt.

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Brüssel, den 28. Juli 2025

1) ABl. L 191 vom 28.07.2023 S. 118, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1543/oj.

2) Verordnung (EU) 2022/850 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 über ein EDV-System für den grenzüberschreitenden elektronischen Datenaustausch im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen (e-CODEX-System) und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726 (ABl. L 150 vom 01.06.2022 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/850/oj).

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