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Durchführungsverordnung (EU) 2025/1560 der Kommission vom 30. Juli 2025 zur Zulassung einer anderen gesundheitsbezogenen Angabe über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 432/2012
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/1560 vom 31.07.2025)
| Ergänzende Informationen |
| Liste über ergänzende VO'en zur Zulassung bzw. Nichtzulassung/Verweigerung bestimmter gesundheitsbezogener Angaben |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel 1, insbesondere auf Artikel 18 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sind gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel verboten, sofern sie nicht von der Kommission im Einklang mit der genannten Verordnung zugelassen und in die Liste zulässiger gesundheitsbezogener Angaben aufgenommen wurden.
(2) Gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 der Kommission 2 eine Liste zulässiger anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern festgelegt.
(3) Die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sieht außerdem vor, dass Lebensmittelunternehmer Anträge auf Zulassung gesundheitsbezogener Angaben bei der zuständigen nationalen Behörde eines Mitgliedstaats stellen können. Die zuständige nationale Behörde leitet gültige Anträge zur wissenschaftlichen Bewertung an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") sowie zur Information an die Kommission und die Mitgliedstaaten weiter.
(4) Die Kommission entscheidet über die Zulassung gesundheitsbezogener Angaben, wobei die Stellungnahme der Behörde, alle einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts und andere für den jeweils zu prüfenden Sachverhalt relevante legitime Faktoren berücksichtigt werden.
(5) Zwecks Förderung von Innovationen durchlaufen gesundheitsbezogene Angaben, die auf neuen wissenschaftlichen Nachweisen beruhen und/oder die einen Antrag auf den Schutz geschützter Daten enthalten, ein beschleunigtes Zulassungsverfahren.
(6) Nachdem Zespri International Limited (im Folgenden "Antragsteller") einen Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gestellt hatte, wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zur wissenschaftlichen Absicherung einer gesundheitsbezogenen Angabe zu grünen Kiwifrüchten (Actinidia deliciosa "Hayward") betreffend die Aufrechterhaltung eines normalen Stuhlgangs abzugeben (Frage Nr. EFSA-Q-2020-000562).
(7) Die vom Antragsteller ursprünglich vorgeschlagene Angabe hatte folgenden Wortlaut: "Der regelmäßige Verzehr grüner Kiwifrüchte trägt zum gastrointestinalen Wohlbefinden bei" oder "Der regelmäßige Verzehr grüner Kiwifrüchte verringert gastrointestinale Beschwerden". Unter Berücksichtigung des vorgebrachten Zusammenhangs mit der Gesundheit und im Einvernehmen mit dem Antragsteller änderte die Behörde den Wortlaut der bewerteten Angabe in: "Der regelmäßige Verzehr grüner Kiwifrüchte dient der Aufrechterhaltung eines normalen Stuhlgangs".
(8) Am 11. Juni 2021 veröffentlichte die Behörde ihre wissenschaftliche Stellungnahme zu dieser Angabe 3, in der sie zu dem Schluss kam, dass auf Basis der vorgelegten Daten ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Verzehr grüner Kiwifrüchte (Actinidia deliciosa"Hayward") und der Aufrechterhaltung eines normalen Stuhlgangs hergestellt wurde. Zielgruppe ist die allgemeine Bevölkerung. Eine gesundheitsbezogene Angabe, die diese Schlussfolgerung widerspiegelt, sollte daher als den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entsprechend gelten und in die mit der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 festgelegte Unionsliste zulässiger gesundheitsbezogener Angaben aufgenommen werden.
(9) Nachdem der Antragsteller die Kommission um eine verbraucherfreundlichere Formulierung ersucht hatte, bestätigte die Behörde, dass der Wortlaut "Der Verzehr grüner Kiwifrüchte trägt durch die Erhöhung der Stuhlfrequenz zu einer normalen Darmfunktion bei" die wissenschaftlichen Erkenntnisse widerspiegelt.
(10) Das Gremium stellte in seiner wissenschaftlichen Stellungnahme fest, dass aus den Studien, die mit anderen Lebensmitteln als frischen grünen Kiwifrüchten durchgeführt wurden, keine Schlussfolgerungen zur wissenschaftlichen Absicherung der Angabe gezogen werden konnten.
(11)
(Stand: 14.08.2025)
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