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Delegierte Verordnung (EU) 2025/1719 der Kommission vom 28. Mai 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die geografischen Koordinaten in deren Anhängen VII und XIII
(ABl. L 2025/1719 vom 01.08.2025)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Verordnung (EU) 2019/1241 sind technische Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen festgelegt. Insbesondere sind in deren Anhang VII die auf regionaler Ebene für die südwestlichen Gewässer festgelegten technischen Maßnahmen aufgeführt, während Anhang XIII Maßnahmen zur Reduzierung von unbeabsichtigten Fängen empfindlicher Arten enthält.
(2) Die Verordnung (EU) 2019/1241 wurde durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/56 der Kommission 2 geändert und durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/3204 der Kommission 3 weiter aktualisiert. Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2023/56 wurden mehrere zeitliche und räumliche Schließungen in den südwestlichen Gewässern eingeführt. Diese delegierte Verordnung wurde erlassen, nachdem die an den südwestlichen Gewässern gelegenen Mitgliedstaaten (Belgien, Spanien, Frankreich, die Niederlande und Portugal) im März 2021 eine gemeinsame Empfehlung vorgelegt hatten. In dieser gemeinsamen Empfehlung wurden die geografischen Koordinaten der Gebiete, in denen die Maßnahmen gelten sollten, genau angegeben.
(3) Die an den südwestlichen Gewässern gelegenen Mitgliedstaaten informierten die Kommission über Fehler bei den geografischen Koordinaten der gegenüber von Asturien und Galicien gelegenen Gebiete im westlichen Teil der Kantabrischen See und beantragten deren Berichtigung. Die Fehler finden sich in allen Sprachfassungen, und Anhang VII der Verordnung (EU) 2019/1241 sollte entsprechend berichtigt werden.
(4) Die Verordnung (EU) 2019/1241 wurde durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/303 der Kommission 4 geändert; mit diesen Änderungen wurden Gebietsschließungen und Fangbeschränkungen in einer Reihe von Gebieten in der Ostsee zur Verringerung der unbeabsichtigten Fänge von Ostsee-Schweinswal (Phocoena phocoena) festgelegt. Diese delegierte Verordnung wurde erlassen, nachdem im Dezember 2020 bzw. im September 2021 zwei gemeinsame Empfehlungen von den an der Ostsee gelegenen Mitgliedstaaten (Dänemark, Deutschland, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland und Schweden - im Folgenden BALTFISH) vorgelegt worden waren. In diesen gemeinsamen Empfehlungen wurden die geografischen Koordinaten der Gebiete, in denen die Maßnahmen gelten sollten, genau angegeben.
(5) BALTFISH unterrichtete die Kommission über Fehler bei den geografischen Koordinaten der Gebiete Adlergrund und Nördliche Midsjöbank und beantragte deren Berichtigung. Die Fehler finden sich in allen Sprachfassungen, und Anhang XIII der Verordnung (EU) 2019/1241 und sollten entsprechend berichtigt werden.
(6) Die Verordnung (EU) 2019/1241 sollte entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Anhänge VII und XIII der Verordnung (EU) 2019/1241 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. Mai 2025
2) Delegierte Verordnung (EU) 2023/56 der Kommission vom 19. Juli 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich spezifischer technischer Maßnahmen für Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo) in den ICES-Untergebieten 6 bis 8 (ABl. L 5 vom 06.01.2023 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/56/oj).
(Stand: 14.08.2025)
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