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Regelwerk, EU 2025, Chemikalien - EU Bund

Verordnung (EU) 2025/1731 der Kommission vom 8. August 2025 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Stoffe, die Beschränkungen unterliegen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/1731 vom 11.08.2025)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe ( REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 68 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit den Einträgen 28, 29 und 30 des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 werden das Inverkehrbringen und die Verwendung durch Abgabe an die breite Öffentlichkeit von Stoffen, die in Teil 3 des Anhangs VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend ("CMR") der Kategorien 1a oder 1B eingestuft und in den Anlagen 1 bis 6 zu Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführt sind, sowie von Gemischen, die diese Stoffe oberhalb bestimmter Konzentrationen enthalten, verboten.

(2) Die Anlagen 2, 4 und 6 zu Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sollten geändert werden, um der neuen Einstufung von Stoffen als CMR in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in der durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/197 der Kommission 3 geänderten Fassung Rechnung zu tragen. Es ist deshalb angemessen, die neu eingestuften CMR-Stoffe der Kategorie 1B in die Anlagen 2, 4 und 6 zu Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufzunehmen.

(3) Die Einstufung von Stoffen in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in der durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/197 geänderten Fassung gilt ab dem 1. September 2025. Die mit der vorliegenden Verordnung eingeführte Beschränkung für Stoffe, die mit der Delegierten Verordnung (EU) 2024/197 als CMR der Kategorie 1B eingestuft wurden, sollte daher ab demselben Datum gelten. Das Datum der Anwendung hindert die Akteure nicht daran, die Beschränkungen in Bezug auf CMR-Stoffe der Kategorie 1B, die im Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2024/197 aufgeführt werden, früher anzuwenden.

(4) Mit der Verordnung (EU) 2023/1132 der Kommission 4 wurde mit Wirkung vom 1. Dezember 2023 Cumol in Anlage 2 zu Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgenommen. Cumol ist in bestimmten Flugkraftstoffen für Kleinflugzeuge vorhanden, einschließlich solcher, die von nicht professionellen Piloten geflogen werden. Nicht professionelle Piloten sind Mitglieder der breiten Öffentlichkeit im Sinne der Einträge 28, 29 und 30 des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. Folglich darf Cumol seit dem 1. Dezember 2023 nicht mehr in Verkehr gebracht oder in einer Konzentration von 0,1 % Massenanteil oder mehr in Flugkraftstoffen, die zur Abgabe an nicht professionelle Piloten bestimmt sind, verwendet werden.

(5) Die Einträge 28, 29 und 30 des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 gelten unter anderem nicht für verschiedene Brennstoffe und Mineralölerzeugnisse, einschließlich Motorkraftstoffen, die unter die Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 5 fallen. Zu diesen Motorkraftstoffen gehören Otto- und Dieselkraftstoffe für Straßenkraftfahrzeuge mit Fremdzündungs- und Kompressionszündungsmotoren. Somit gilt die Beschränkung für Cumol nicht für das Inverkehrbringen oder die Verwendung von Motorkraftstoffen, die für die Abgabe an nicht professionelle Autofahrer bestimmt sind.

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(Stand: 12.08.2025)

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