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Regelwerk, EU 2025, Betriebssicherheit - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1760 der Kommission vom 19. August 2025 zur Festlegung gemäß Artikel 41 Absatz 1 der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zu der Frage, ob eine Maßnahme Frankreichs im Hinblick auf das Apple iPhone 12 A2403 gerechtfertigt ist

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 5736)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/1760 vom 01.09.2025)



Ergänzende Informationen
Normenübersicht

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG 1, insbesondere auf Artikel 41 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. Verfahren

(1) Am 5. Oktober 2023 meldete Frankreich über seine zuständige Marktüberwachungsbehörde Agence Nationale des Fréquences (im Folgenden "ANFR") gemäß Artikel 40 Absatz 4 der Richtlinie 2014/53/EU und über das in Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 genannte Informations- und Kommunikationssystem (im Folgenden "ICSMS") eine Maßnahme zur Rücknahme des Mobiltelefons "iPhone 12 A2403" der Apple Inc. (im Folgenden "Apple") vom französischen Markt 3 (im Folgenden "nationale Maßnahme") an.

(2) Frankreich führte über die ANFR die nationale Maßnahme mit der Begründung ein, dass das iPhone 12 A2403 den Grenzwert von 4 W/kg überschreite, d. h. den Grenzwert für die spezifische Absorptionsrate (SAR) an Gliedmaßen gemäß der harmonisierten Norm EN 50566:2017 4, die die in der Empfehlung 1999/519/EG des Rates 5 festgelegten Grenzwerte widerspiegelt. Gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2014/53/EU begründet diese harmonisierte Norm, wenn sie von einem Hersteller angewendet wird 6, eine Konformitätsvermutung mit den entsprechenden grundlegenden Anforderungen. Die SAR ist die Rate, mit der die von einem schnurlosen Gerät abgegebene elektromagnetische Energie vom menschlichen Körper absorbiert wird, ausgedrückt als aufgenommene Leistung je Einheit der Gewebsmasse (W/kg) 7.

(3) Die ANFR wies darauf hin, dass die Nichteinhaltung dieses Grenzwerts nicht die iPhone-12-Modelle Mini, Pro und Pro Max betreffe. Die ANFR gelangte zu dem Schluss, dass das iPhone 12 A2403 nicht der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2014/53/EU festgelegten grundlegenden Anforderung in Bezug auf den Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Menschen und Haus- und Nutztieren entspreche.

(4) Da die nationale Maßnahme der Kommission und den Mitgliedstaaten am 5. Oktober 2023 mitgeteilt wurde, konnten gemäß Artikel 40 Absatz 7 der Richtlinie 2014/53/EU bis zum 3. Januar 2024 Einwände gegen diese Maßnahme erhoben werden.

(5) Am 24. Oktober 2023 erhob Irland über seine zuständige Marktüberwachungsbehörde, die Commission for Communications Regulation (im Folgenden "ComReg"), über das ICSMS einen Einwand gegen die nationale Maßnahme.

(6) In diesem förmlichen Einwand kam die ComReg zu dem Schluss, dass das iPhone 12 A2403 den grundlegenden Anforderungen der Richtlinie 2014/53/EU entspreche.

(7) Im Anschluss an den gemäß Artikel 40 Absatz 7 der Richtlinie 2014/53/EU erhobenen Einwand gegen die nationale Maßnahme konsultierte die Kommission die ANFR, die ComReg und Apple, um gemäß Artikel 41 Absatz 1 Unterabsatz 1 der genannten Richtlinie eine Beurteilung der nationalen Maßnahme vorzunehmen.

(8) In einer Sitzung der Gruppe für die Verwaltungszusammenarbeit der Marktüberwachungsbehörden im Bereich Funkanlagen (ADCO RED) am 18. und 19. Oktober 2023 stellte die ANFR den Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten die nationale Maßnahme vor. Die Kommission nahm als Beobachterin an der Sitzung teil.

(9) In der Online-Sitzung des Ausschusses für Konformitätsbewertung von Telekommunikationsgeräten und Marktüberwachung (Telecommunication Conformity Assessment and Market Surveillance Committee, TCAM) am 30. November 2023 gab die ANFR den Mitgliedstaaten einen Überblick über die nationale Maßnahme. Die Kommission erläuterte das Schutzklauselverfahren nach Kapitel V der Richtlinie 2014/53/EU.

(10)

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