Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2025, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1761 der Kommission vom 22. August 2025 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1160 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Bulgarien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 5808)
(Nur der bulgarische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/1761 vom 27.08.2025)



Ergänzende Informationen
Liste betreffend vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf Seuchen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (" Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 259 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Pockenseuche der Schafe und Ziegen ist eine ansteckende Viruserkrankung, die Ziegen und Schafe befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen bei Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und der daraus gewonnenen Erzeugnisse innerhalb der Union sowie bei Ausfuhren in Drittländer führen kann.

(2) Bei einem Ausbruch der Pockenseuche der Schafe und Ziegen bei Ziegen und Schafen besteht ein ernst zu nehmendes Risiko der Ausbreitung dieser Seuche auf andere Ziegen- und Schafhaltungsbetriebe.

(3) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 2 wurden die Vorschriften für die Bekämpfung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429 ergänzt, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 3 als Seuchen der Kategorien A, B und C definiert sind. Insbesondere sind in den Artikeln 21 und 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 die Einrichtung einer Sperrzone bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie A, unter die auch die Pockenseuche der Schafe und Ziegen fällt, und bestimmte dort anzuwendende Maßnahmen vorgesehen. Darüber hinaus ist in Artikel 21 Absatz 1 der genannten Delegierten Verordnung vorgesehen, dass die Sperrzone eine Schutzzone, eine Überwachungszone und erforderlichenfalls eine weitere Sperrzone um oder angrenzend an die Schutz- und die Überwachungszone umfasst.

(4) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1160 der Kommission 4 wurde nach Ausbrüchen der Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Bulgarien erlassen und enthält Sofortmaßnahmen, die von diesem Mitgliedstaat zu ergreifen sind. Insbesondere müssen gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1160 die von Bulgarien gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 einzurichtenden Schutz- und Überwachungszonen sowie weiteren Sperrzonen mindestens die in Anhang I Teil A und Teil B des genannten Durchführungsbeschlusses gelisteten Gebiete umfassen.

(5) Seit der jüngsten Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1160 unterrichtete Bulgarien die Kommission über vierzig weitere Ausbrüche der Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Schaf- und Ziegenhaltungsbetrieben, und zwar in den Oblasten Plowdiw, Stara Sagora und Chaskowo in den bereits eingerichteten Sperrzonen sowie in der Oblast Kardschali außerhalb der in Anhang I des genannten Durchführungsbeschlusses aufgeführten bereits eingerichteten Sperrzonen.

(6) Bei der derzeitigen Seuchenlage besteht ein hohes Risiko für eine weitere Ausbreitung der Pockenseuche der Schafe und Ziegen, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass es nach den von Bulgarien vorgelegten Informationen in den bereits betroffenen Oblasten, vor allem in der Oblast Plowdiw, zahlreiche neue Ausbrüche gibt, was darauf hindeutet, dass die Seuche weiterhin zirkuliert. Auch der neue Ausbruch außerhalb der in Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1160 aufgeführten eingerichteten Sperrzonen in der Oblast Kardschali deutet darauf hin, dass die Seuche trotz der bereits bestehenden Seuchenbekämpfungsmaßnahmen außerhalb der Sperrgebiete ausgebreitet hat.

(7) Daher sollte die in Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1160 festgelegte Sperrzone, die Schutz- und Überwachungszonen sowie weitere Sperrzonen in Bulgarien umfasst, räumlich und zeitlich angepasst werden, um eine weitere Ausbreitung der Pockenseuche der Schafe und Ziegen im Hoheitsgebiet Bulgariens und auf die übrige Union zu verhindern.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 27.08.2025)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion