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Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1762 der Kommission vom 25. August 2025 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1708 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit in Frankreich
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 5879)
(Nur der französische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/1762 vom 28.08.2025)
| Ergänzende Informationen |
| Liste betreffend vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf Seuchen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (" Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 259 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit ist eine ansteckende, durch Vektoren übertragene Seuche, die Rinder befällt. Ihr Auftreten kann schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben und außerdem zu Störungen bei Verbringungen dieser Tiere und der daraus gewonnenen Erzeugnisse innerhalb der Union sowie bei Ausfuhren in Drittländer führen.
(2) Beim Ausbruch einer Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit bei Rindern besteht ein ernst zu nehmendes Risiko der Ausbreitung dieser Seuche auf andere Rinderhaltungsbetriebe, insbesondere aufgrund der Hauptübertragungsart durch Vektoren.
(3) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 2 ergänzt die Vorschriften für die Bekämpfung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 3 als Seuchen der Kategorien A, B und C definiert sind. Insbesondere sind in den Artikeln 21 und 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 die Einrichtung einer Sperrzone bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie A, unter die auch die Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit fällt, und bestimmte dort durchzuführende Maßnahmen vorgesehen. Darüber hinaus ist in Artikel 21 Absatz 1 der genannten Delegierten Verordnung vorgesehen, dass die Sperrzone mindestens eine Schutzzone, eine Überwachungszone und erforderlichenfalls weitere Sperrzonen um oder angrenzend an die Schutz- und die Überwachungszone umfasst.
(4) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1708 der Kommission 4 enthält bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Ausbrüche der Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit in Frankreich. Insbesondere ist im Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1708 im Einklang mit Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 die Einrichtung von Sperrzonen in Frankreich vorgesehen, die Schutz- und Überwachungszonen umfassen, sowie die Einrichtung einer Impfzone gemäß Anhang IX Teil 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/361 der Kommission 5. In Artikel 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1708 ist zudem festgelegt, dass diese Schutz- und Überwachungszonen sowie die Impfzone mindestens die in den Anhängen dieses Beschlusses aufgeführten Gebiete umfassen müssen und dass die in diesen Zonen anzuwendenden Maßnahmen mindestens bis zu den in den genannten Anhängen aufgeführten Zeitpunkten angewandt werden müssen.
(5) Seit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1708 unterrichtete Frankreich die Kommission über 40 weitere bestätigte Ausbrüche der Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit in Rinderhaltungsbetrieben in den Gemeinden Chambéry und Annecy im Departement Savoie bzw. Haute-Savoie in der Region Auvergne-Rhône-Alpes, die zwischen dem 24. Juli und dem 14. August 2025 gemeldet wurden. Als Reaktion auf diese Ausbrüche hat Frankreich in den Departements Ain, Isère, Savoie und Haute-Savoie in der Region Auvergne-Rhône-Alpes Schutz- und Überwachungszonen eingerichtet, in denen die in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 festgelegten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchgeführt werden.
(6) Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Handelshemmnisse zu vermeiden, sollten die in Anhang I
(Stand: 28.08.2025)
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