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Regelwerk, EU 2025, Energienutzung - EU Bund

Beschluss (EU) 2025/1771 der Kommission vom 8. September 2025 über die an die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden zu entrichtenden Gebühren für ihre Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2020/2152 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/1771 vom 11.09.2025)



Neufassung -Ersetzt Beschl. (EU) 2020/2152

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/942 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 zur Gründung einer Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden 1, insbesondere auf Artikel 32,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Ein offener und fairer Wettbewerb auf dem Elektrizitäts- und Gasbinnenmarkt und die Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für die Marktteilnehmer erfordern Integrität und Transparenz der Energiegroßhandelsmärkte. Mit der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wurde ein umfassender Rahmen zur Verwirklichung dieses Ziels geschaffen.

(2) Mit der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 wurde die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (im Folgenden "Agentur") verpflichtet, die Energiegroßhandelsmärkte zu überwachen, um in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Regulierungsbehörden und anderen nationalen Behörden eine wirksame Aufsicht sicherzustellen. Mit Artikel 32 der Verordnung (EU) 2019/942 wurden Gebühren eingeführt, um die Finanzierung der Agentur zu verbessern und die mit ihren Aufgaben im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 verbundenen Kosten zu decken.

(3) In Artikel 32 der Verordnung (EU) 2019/942 sind der Anwendungsbereich und die Grundprinzipien des Gebührensystems festgelegt, und der Kommission wurde in diesem Artikel die Aufgabe übertragen, die Gebühren und die Art und Weise ihrer Entrichtung festzulegen, was mit dem Beschluss (EU) 2020/2152 erfolgt ist 3. Durch eine Aufstockung der der Agentur zur Verfügung stehenden Finanzmittel konnte die Agentur die Qualität der Dienstleistungen verbessern, die die Agentur für Stellen, die Daten melden, und für Marktteilnehmer im Allgemeinen erbringt.

(4) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission 4 wurde die Rahmenfinanzregelung für die Einrichtungen festgelegt, die von der Union gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft geschaffen werden, mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet sind und Beiträge zulasten des Unionshaushalts erhalten. Die Agentur ist eine solche Einrichtung und hat gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/715 ihre eigene Finanzregelung, die Finanzregelung der Agentur 5, erlassen, die mit den Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/715 im Einklang steht.

(5) Das gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) 2019/942 und Artikel 32 der Finanzregelung der Agentur erstellte Programmplanungsdokument der Agentur enthält die jährliche und die mehrjährige Programmplanung und legt in diesem Zusammenhang die Aufgaben der Agentur und die für diese Aufgaben eingesetzten Mittel im Einzelnen dar. Das Programmplanungsdokument ist daher das geeignete Instrument, um diejenigen Kosten zu ermitteln, die gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2019/942 durch Gebühren gedeckt werden können.

(6) Gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) 2019/942 gibt die Kommission eine Stellungnahme zum Entwurf des Programmplanungsdokuments der Agentur ab, einschließlich der Vorschläge der Agentur, welche Kosten für eine Finanzierung durch Gebühren infrage kommen.

(7) Nach dem Erwägungsgrund 37 der Verordnung (EU) 2019/942 sollte die Agentur hauptsächlich aus dem Gesamthaushaltsplan der Union finanziert werden. Daher sollten die Gebühreneinnahmen den Beitrag für die Agentur aus dem Unionshaushalt nicht übersteigen.

(8) Damit transparent ist, dass Gebühren nur zur Deckung infrage kommender Kosten verwendet werden und die Agentur weiterhin hauptsächlich aus dem Gesamthaushaltsplan der Union finanziert wird, sollte der konsolidierte jährliche Tätigkeitsbericht, der gemäß Artikel 48 der Finanzregelung der Agentur erstellt wird, Informationen über die verschiedenen Einnahmequellen und die Verwendung dieser Einnahmen enthalten.

(9) In Anbetracht der sich wandelnden Energiemärkte und der Energiekrise wurde die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011

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(Stand: 12.09.2025)

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