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Regelwerk, EU 2025, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1779 der Kommission vom 11. September 2025 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung für Azoxystrobin zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 7, 9 und 10 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/1779 vom 12.09.2025)



Ergänzende Informationen
Liste zur Genehmigung/Zulassung und Nichtgenehmigung Wirkstoffe bzw. alter/neuer Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten ... (gestützt auf die VO (EU) 528/2012)

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 5,

nach Anhörung des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Azoxystrobin wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/614 der Kommission 2 vorbehaltlich der Bedingungen im Anhang der genannten Verordnung als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 7, 9, und 10 genehmigt.

(2) Die Genehmigung für Azoxystrobin zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 7, 9, und 10 (im Folgenden "Genehmigung") läuft am 31. Oktober 2025 aus. Am 25. April 2024 wurden gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 Anträge auf Verlängerung der Genehmigung (im Folgenden "Anträge") gestellt.

(3) Am 28. Juni 2024 teilte die bewertende zuständige Behörde Dänemarks der Kommission mit, dass nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 eine umfassende Bewertung der Anträge notwendig sei. Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der genannten Verordnung bewertet die bewertende zuständige Behörde den Antrag innerhalb von 365 Tagen nach seiner Validierung umfassend.

(4) Die bewertende zuständige Behörde kann gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gegebenenfalls verlangen, dass der Antragsteller ausreichende Daten vorlegt, damit die Bewertung durchgeführt werden kann. In diesem Fall wird die Frist von 365 Tagen für insgesamt höchstens 180 Tage ausgesetzt, es sei denn, die Art der angeforderten Angaben oder außergewöhnliche Umstände rechtfertigen eine längere Aussetzung.

(5) Innerhalb von 270 Tagen nach Eingang einer Empfehlung der bewertenden zuständigen Behörde verfasst die Europäische Chemikalienagentur gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 eine Stellungnahme zur Verlängerung der für den Wirkstoff erteilten Genehmigung und übermittelt sie der Kommission.

(6) Aus Gründen, die der Antragsteller nicht zu verantworten hat, wird somit die Genehmigung wahrscheinlich auslaufen, bevor über ihre Verlängerung entschieden wurde. Daher sollte das Ablaufdatum der Genehmigung um einen ausreichend langen Zeitraum verschoben werden, damit eine Prüfung der Anträge erfolgen kann. In Anbetracht der Fristen für die Bewertung durch die bewertende zuständige Behörde, für die Ausarbeitung und Übermittlung der Stellungnahmen durch die Europäische Chemikalienagentur und unter Berücksichtigung der Zeit, die die Kommission für eine Entscheidung über die Verlängerung der Genehmigung benötigt, sollte das Ablaufdatum auf den 30. April 2028 verschoben werden.

(7) Nach der Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung bleibt Azoxystrobin vorbehaltlich der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/614 genannten Bedingungen zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 7, 9 und 10 genehmigt

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Das Ablaufdatum der Genehmigung für Azoxystrobin zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 7, 9 und 10 gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/614 wird auf den 30. April 2028 verschoben.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 11. September 2025

1) ABl. L 167 vom 27.06.2012 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/528/oj.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2018/614

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(Stand: 12.09.2025)

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