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Regelwerk, EU 2025, Wirtschaft - EU Bund

Richtlinie (EU) 2025/1788 des Rates vom 24. Juni 2025 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen

(ABl. L 2025/1788 vom 08.09.2025)



Neufassung -Ersetzt zum 30.09.2027 RL 93/109/EG - Ausnahme / Anwenden

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 22 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 1,

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) An der Richtlinie 93/109/EG des Rates 2 sind mehrere Änderungen vorzunehmen. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Richtlinie neu zu fassen.

(2) Artikel 20 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b und Artikel 22 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ( AEUV) garantieren Unionsbürgern mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament unter denselben Bedingungen wie den Staatsangehörigen des Wohnsitzmitgliedstaats. Dieses Recht, das auch in Artikel 39 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden " Charta") verankert ist, konkretisiert den in Artikel 21 der Charta verankerten Grundsatz der Gleichheit und Nichtdiskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit. Es ergibt sich außerdem aus dem in Artikel 20 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a sowie Artikel 21 AEUV und Artikel 45 der Charta verankerten Recht auf Freizügigkeit und freien Aufenthalt.

(3) Die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament sind in der Richtlinie 93/109/EG festgelegt.

(4) Im Bericht über die Unionsbürgerschaft 2020 wies die Kommission darauf hin, dass die Vorschriften für die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament aktualisiert, präzisiert und gestärkt werden müssten, um eine breite und inklusive Beteiligung mobiler Unionsbürgerinnen und -bürger zu fördern. Aus diesen Gründen und in Anbetracht der Erfahrungen, die bei der Anwendung der Richtlinie 93/109/EG über mehrere Wahlperioden hinweg gesammelt wurden, und unter Berücksichtigung der Änderungen der Verträge sollten mehrere Bestimmungen dieser Richtlinie aktualisiert werden.

(5) Artikel 22 Absatz 2 AEUV gilt unbeschadet von Artikel 223 Absatz 1 AEUV, der die Einführung eines in allen Mitgliedstaaten einheitlichen Verfahrens im Einklang mit den allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsätzen für Wahlen zum Europäischen Parlament vorsieht.

(6) Um sicherzustellen, dass Unionsbürger, die ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat haben, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen ("Unionsbürger, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sind"), ihr aktives und passives Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament unter denselben Bedingungen ausüben können wie die Staatsangehörigen ihres Wohnsitzmitgliedstaats, sollten die Bedingungen für die Eintragung in das Wählerverzeichnis und die Teilnahme an solchen Wahlen präzisiert werden, damit die Gleichbehandlung von Unionsbürgern des betreffenden Mitgliedstaats und Unionsbürgern, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sind, gewährleistet ist. Insbesondere sollten Unionsbürger, die in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat bei den Wahlen zum Europäischen Parlament wählen und kandidieren wollen, bezüglich der für die Ausübung dieses Rechts nachzuweisenden Wohnsitzdauer und der diesbezüglich geforderten Nachweise gleichbehandelt werden.

(7) Es gilt, die freie Entscheidung des Unionsbürgers bezüglich des Mitgliedstaats, in dem er sich an den Wahlen zum Europäischen Parlament beteiligen möchte, zu respektieren, wobei geeignete Maßnahmen getroffen werden, um die Möglichkeit einer Mehrfachstimmabgabe oder einer Mehrfachkandidatur in verschiedenen Ländern auszuschließen.

(8) Im Einklang mit internationalen und europäischen Normen, einschließlich der Anforderungen des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte und den Bestimmungen der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, sollten die Mitgliedstaaten nicht nur das aktive und passive Wahlrecht der Unionsbürger anerkennen und achten, sondern auch Beschränkungen für die Teilnahme an Wahlen so weit wie möglich ausräumen, damit diese ihr Wahlrecht ungehindert ausüben können.

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(Stand: 08.09.2025)

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