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Regelwerk, EU 2025, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2025/1876 der Kommission vom 16. September 2025 zur Erteilung einer Unionszulassung für das Biozidprodukt "Septihol IPa products" gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/1876 vom 17.09.2025)



Ergänzende Informationen
Liste zur (Nicht-)Erteilung einer Unionszulassung (gestützt auf die VO (EU) 528/2012)

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 44 Absatz 5 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 18. Dezember 2024 reichte STERIS Ireland Limited bei der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden "Agentur") einen Antrag gemäß Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 414/2013 der Kommission 2 auf Unionszulassung des gleichen Biozidprodukts gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 414/2013 mit der Bezeichnung "Septihol IPa products" der Produktarten 2 und 4 gemäß der Beschreibung in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ein. Der Antrag wurde mit der Nummer BC-TY101997-90 in das Register für Biozidprodukte eingetragen. Der Antrag bezog sich auf das Biozidprodukt "Isopropanol 70 Biozid" (Zulassungsnummer EU-0027707-0022), das zur betreffenden Referenz-Biozidproduktfamilie "Brenntag GmbH Propan-2-ol Product Family" gehört, die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2252 der Kommission 3 (Zulassungsnummer EU-0027707-0000) zugelassen wurde.

(2) Das Biozidprodukt "Septihol IPa products" enthält den Wirkstoff Propan-2-ol, der in der Unionsliste genehmigter Wirkstoffe gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 für die Produktarten 2 und 4 geführt wird.

(3) Am 24. Januar 2025 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 414/2013 ihre Stellungnahme 4 sowie gemäß Artikel 44 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 den Entwurf der Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften von "Septihol IPa products" in allen Amtssprachen der Union.

(4) In ihrer Stellungnahme zieht die Agentur den Schluss, dass sich die vorgeschlagenen Unterschiede zwischen dem Biozidprodukt "Septihol IPa products" und dem betreffenden Referenz-Biozidprodukt "Isopropanol 70 Biocide", das zu der betreffenden Referenz-Biozidproduktfamilie "Brenntag GmbH Propan-2-ol Product Family" gehört, auf Informationen beschränken, die Gegenstand einer verwaltungstechnischen Änderung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 der Kommission 5 sein können, und dass das gleiche Biozidprodukt "Septihol IPa products" gestützt auf die Bewertung der betreffenden Referenz-Biozidproduktfamilie "Brenntag GmbH Propan-2-ol Product Family" bei Übereinstimmung mit dem Entwurf der Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften die Bedingungen gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllt.

(5) Die Kommission schließt sich der Stellungnahme der Agentur an und ist daher der Auffassung, dass eine Unionszulassung für das gleiche Biozidprodukt "Septihol IPa products" erteilt werden sollte.

(6) Das Ablaufdatum der Zulassung sollte an das Ablaufdatum der Zulassung für die betreffende Referenz-Biozidproduktfamilie "Brenntag GmbH Propan-2-ol Product Family" angeglichen werden.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die STERIS Ireland Limited erhält hiermit eine Unionszulassung mit der Zulassungsnummer EU-0034093-0000 für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung des gleichen Biozidprodukts "Septihol IPa products" gemäß der im Anhang enthaltenen Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften.

Die Unionszulassung gilt vom 7. Oktober 2025 bis zum 30. November 2032.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. September 2025

1) ABl. L 167 vom 27.06.2012 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/528/oj.

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