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Durchführungsverordnung (EU) 2025/1885 der Kommission vom 11. September 2025 zur Erteilung einer Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "BPF Propan-2-ol Dr Deppe" gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/1885 vom 19.09.2025)
| Ergänzende Informationen |
| Liste zur (Nicht-)Erteilung einer Unionszulassung (gestützt auf die VO (EU) 528/2012) |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 44 Absatz 5 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 29. Juni 2016 stellte die Laboratorium Dr. Deppe GmbH bei der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden "Agentur") einen Antrag gemäß Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 auf Erteilung einer Unionszulassung für eine Biozidproduktfamilie mit der Bezeichnung "BPF Propan-2-ol Dr Deppe" der Produktart 1 gemäß der Beschreibung in Anhang V der genannten Verordnung und legte eine schriftliche Bestätigung dafür vor, dass sich die zuständige Behörde der Niederlande bereit erklärt hatte, den Antrag zu bewerten. Der Antrag wurde mit der Nummer BC-GH025503-55 in das Register für Biozidprodukte eingetragen.
(2) Das Biozidprodukt "BPF Propan-2-ol Dr Deppe" enthält als Wirkstoff Propan-2-ol, das in der Unionsliste genehmigter Wirkstoffe gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 für die Produktart 1 aufgeführt ist.
(3) Am 27. Mai 2024 übermittelte die bewertende zuständige Behörde der Agentur gemäß Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 einen Bewertungsbericht und die Schlussfolgerungen zu ihrer Bewertung.
(4) Am 13. Dezember 2024 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 44 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ihre Stellungnahme 2 mit dem Entwurf der Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften von "BPF Propan-2-ol Dr Deppe" und dem endgültigen Bewertungsbericht für die Biozidproduktfamilie.
(5) In der Stellungnahme wird der Schluss gezogen, dass "BPF Propan-2-ol Dr Deppe" als Biozidproduktfamilie im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe s der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gelten kann, dass eine Unionszulassung gemäß Artikel 42 Absatz 1 der genannten Verordnung erteilt werden kann und dass die Biozidproduktfamilie bei Übereinstimmung mit dem Entwurf der Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften die Bedingungen gemäß Artikel 19 Absatz 6 der genannten Verordnung erfüllt.
(6) Am 8. Januar 2025 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 44 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 den Entwurf der Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften in allen Amtssprachen der Union.
(7) Die Kommission schließt sich der Stellungnahme der Agentur an und ist somit der Auffassung, dass eine Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "BPF Propan-2-ol Dr Deppe" erteilt werden sollte.
(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Laboratorium Dr. Deppe GmbH erhält eine Unionszulassung mit der Zulassungsnummer EU-0033834-0000 für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung der Biozidproduktfamilie "BPF Propan-2-ol Dr Deppe" gemäß der Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften im Anhang.
Die Unionszulassung gilt vom 9. Oktober 2025 bis zum 30. September 2035.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. September 2025
2) Stellungnahme der Europäischen Chemikalienagentur vom 28. November 2024 zur Unionszulassung der Biozidproduktfamilie "BPF Propan-2-ol Dr Deppe" (ECHA/BPC/454/2024), https://echa.europa.eu/opinions-on-union-authorisation.
| Zusammenfassung der Eigenschaften einer Biozidproduktfamilie | Anhang |
BPF Propan-2-ol Dr Deppe
Produktart(en)
PT01: Menschliche Hygiene
(Stand: 23.09.2025)
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