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Durchführungsverordnung (EU) 2025/1893 der Kommission vom 17. September 2025 zur Festlegung - gemäß der Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates - der Mindestanforderungen an Ausbildungsbescheinigungen für natürliche Personen sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung dieser Ausbildungsbescheinigungen in Bezug auf bestimmte mobile Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase oder Alternativen dazu enthalten, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 307/2008 der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/1893 vom 19.09.2025)
Neufassung -Ersetzt VO (EG) 307/2008
| Ergänzende Informationen |
| Liste mit Durchführungsbestimmungen/zur Gewährung/Festlegung ... der VO (EU) 2024/573 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 über fluorierte Treibhausgase, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 8,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EU) 2024/573 enthält Verpflichtungen in Bezug auf Ausbildungsbescheinigungen für natürliche Personen für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten im Zusammenhang mit Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2006/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 fallen, und solchen, die nicht in deren Geltungsbereich fallen, sowie Klimaanlagen und Wärmepumpen in schweren Nutzfahrzeugen, Lieferwagen, nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten in der Landwirtschaft, im Bergbau und im Bauwesen, in Zügen, U-Bahnen und Straßenbahnen sowie Kälteanlagen in leichten Kühlfahrzeugen, intermodalen Containern und Eisenbahnwaggons im Zusammenhang mit fluorierten Treibhausgasen oder im Zusammenhang mit relevanten Alternativen zu fluorierten Treibhausgasen, einschließlich natürlicher Kältemittel.
(2) Die Vorschriften für die Ausbildungsbescheinigung gemäß der Verordnung (EU) 2024/573 umfassen eine erweiterte Liste mobiler Einrichtungen sowie der in dieser Einrichtung enthaltenen Stoffe, einschließlich Alternativen zu fluorierten Treibhausgasen.
(3) Die Anforderungen an den Inhalt der Ausbildungs- und Bescheinigungsprogramme sollten die sichere Handhabung von relevanten Einrichtungen, die entzündliche oder giftige Gase enthalten oder die mit hohem Druck betrieben werden, gewährleisten.
(4) Eine Verbesserung der Qualität der Instandhaltung oder Wartung von Einrichtungen ist für die Optimierung und Aufrechterhaltung ihrer Energieeffizienz von wesentlicher Bedeutung, was ebenfalls ein Ziel der Ausbildungs- und Bescheinigungspflichten ist.
(5) Es ist daher gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) 2024/573 erforderlich, die Mindestanforderungen an die Ausbildungsbescheinigungen natürlicher Personen im Zusammenhang mit den abzudeckenden Fertigkeiten und Kenntnissen hinsichtlich der relevanten Einrichtungen zu aktualisieren und die Vorschriften für die Bescheinigungen und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Bescheinigungen festzulegen.
(6) Mit der Verordnung (EU) 2024/573 wurden die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 ersetzt und neue Vorschriften über die Pflichten im Zusammenhang mit Ausbildungsbescheinigungen eingeführt. Die Verordnung (EG) Nr. 307/2008 der Kommission 4 sollte daher aufgehoben werden.
(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 eingerichteten Ausschusses für fluorierte Treibhausgase
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für natürliche Personen, die folgende Tätigkeiten ausführen:
(Stand: 22.09.2025)
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