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Durchführungsverordnung (EU) 2025/1933 des Rates vom 22. September 2025 zur Durchführung des Artikels 11 der Verordnung (EU) Nr. 377/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Guinea-Bissau
(ABl. L 2025/1933 vom 23.09.2025)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 377/2012 des Rates vom 3. Mai 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Guinea-Bissau 1, insbesondere auf Artikel 11,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 3. Mai 2012 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 377/2012 erlassen.
(2) Gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 377/2012 hat der Rat die restriktiven Maßnahmen angesichts der Lage in Guinea-Bissau überprüft und ist der Auffassung, dass sechs Personen von der in Anhang I der genannten Verordnung enthaltenen Liste der Personen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, gestrichen werden sollten.
(3) Die Verordnung (EU) Nr. 377/2012 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 377/2012 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 22. September 2025.
| Anhang |
In Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 377/2012 ("Liste der in Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 2 genannten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen") werden die Einträge zu folgenden Personen gestrichen:
1. António INJAI
2. Mamadu TURE
3. Estêvão Na MENA
4. Ibraima CAMARÁ
5. Daba NAUALNA
12. Júlio NHATE
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ENDE |
(Stand: 23.09.2025)
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