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Beschluss (GASP) 2025/2032 des Rates vom 23. Oktober 2025 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren
(ABl. L 2025/2032 vom 23.10.2025, ber. L 2025/90986)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
gestützt auf den Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Rat hat am 31. Juli 2014 den Beschluss 2014/512/GASP 1 angenommen.
(2) Die Union unterstützt nach wie vor unerschütterlich die Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Ukraine.
(3) In seinen Schlussfolgerungen vom 19. Dezember 2024 verurteilte der Europäische Rat erneut entschieden Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine, der eine offenkundige Verletzung der Charta der Vereinten Nationen darstellt, und bekräftigte die unerschütterliche Entschlossenheit der Union, der Ukraine und ihrer Bevölkerung weiterhin politische, finanzielle, wirtschaftliche, humanitäre, militärische und diplomatische Hilfe zu leisten.
(4) Solange die rechtswidrigen Handlungen der Russischen Föderation weiterhin gegen grundlegende Regeln des Völkerrechts, insbesondere gegen das in Artikel 2 Absatz 4 der Charta der Vereinten Nationen verankerte Verbot der Anwendung von Gewalt, oder des humanitären Völkerrechts verstoßen, ist es angezeigt, alle von der Union verhängten Maßnahmen aufrechtzuerhalten und erforderlichenfalls zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen.
(5) Angesichts der anhaltenden und verschärften Aggression Russlands gegen die Ukraine, und insbesondere seiner jüngsten gezielt gegen die zivile Infrastruktur - einschließlich Energie, Wasser und Gesundheitseinrichtungen - gerichteten brutalen Militärkampagne, die großes Leid in der Zivilbevölkerung verursacht hat und die die Resilienz der Ukraine aushöhlen soll, hält es der Rat für erforderlich, weitere restriktive Maßnahmen zu erlassen.
(6) Insbesondere sollten weitere 45 Organisationen in die Liste der juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Anhang IV des Beschlusses 2014/512/GASP aufgenommen werden, d. h. in die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die den militärisch-industriellen Komplex Russlands bei dessen Angriffskrieg gegen die Ukraine unterstützen und denen strengere Ausfuhrbeschränkungen in Bezug auf Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck sowie Güter und Technologien, die zur technologischen Stärkung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors Russlands beitragen könnten, auferlegt werden. Zu den gelisteten Organisationen gehören bestimmte Organisationen in anderen Drittländern als Russland, die indirekt zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands beitragen und so die Umgehung von Ausfuhrbeschränkungen, unter anderem für numerisch gesteuerte Werkzeugmaschinen, Mikroelektronik, unbemannte Luftfahrzeuge sowie für andere Güter mit doppeltem Verwendungszweck und fortschrittlicher Technologie, ermöglichen.
(7) Es ist angezeigt, die Liste der Güter, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands oder zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, durch Aufnahme von Gütern in die Liste zu erweitern, die von Russland in seinem Angriffskrieg gegen die Ukraine verwendet wurden, sowie durch Aufnahme von Gütern, die zur Entwicklung oder Herstellung seiner militärischen Systeme beitragen, darunter elektronische Bauteile, Entfernungsmesser, zusätzliche Chemikalien für die Herstellung von Treibstoffen sowie zusätzliche Metalle, Oxide und Legierungen für militärische Systeme.
(8) Es ist ferner angezeigt, weitere Beschränkungen für die Ausfuhr von Gütern zu verhängen, die zur Stärkung der industriellen Kapazitäten Russlands beitragen könnten, darunter Salze und Erze, Gummierzeugnisse, Rohre/Schläuche, Reifen, Mühlsteine und Baumaterialien.
(9) Es ist angebracht, eine neue gezielte Ausnahme vom Verbot des Kaufs, der Einfuhr oder der Verbringung bestimmter Gegenstände einzuführen, die Russland erhebliche Einnahmen erbringen und die für den Betrieb, die Wartung oder die Reparatur von Ultraviolett-Lampen für die Desinfektion von Trinkwasser erforderlich sind. Es ist auch angezeigt, die Ausnahme vom Verbot des Kaufs, der Einfuhr oder der Verbringung bestimmter Gegenstände zu ändern, die Russland erhebliche Einnahmen erbringen und die für den Betrieb, die Wartung oder die Reparatur von U-Bahn-Wagen der Budapester Linie 3 erforderlich sind.
(10) Um die Einnahmen Russlands weiter zu schmälern, ist es angebracht, das Verbot des Kaufs, der Einfuhr oder der Verbringung bestimmter Gegenstände, die Russland erhebliche Einnahmen erbringen, auf alle acyclischen Kohlenwasserstoffe auszuweiten.
(11) Es ist angebracht, die Liste der Partnerländer für die Einfuhr von Erdölerzeugnissen zu erweitern.
(12) Um die Einnahmen Russlands aus der Ausfuhr fossiler Brennstoffe weiter zu schmälern, die Kosten der rechtswidrigen Handlungen Russlands in der Ukraine zu erhöhen und maximalen Druck auf Russland auszuüben, damit es seinen Angriffskrieg gegen die Ukraine beendet, ist es angezeigt, das Verbot zu verhängen, Flüssigerdgas, das seinen Ursprung in Russland hat oder aus Russland ausgeführt wird, unmittelbar oder mittelbar in der Union zu verkaufen, einzuführen oder zu verbringen sowie damit verbundene technische oder finanzielle Hilfe bereitzustellen.
(Stand: 04.12.2025)
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