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Regelwerk, EU 2025, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Verordnung (EU) 2025/2037 des Rates vom 23. Oktober 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

(ABl. L 2025/2037 vom 23.10.2025)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen 1,

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates 2 werden die im Beschluss 2014/145/GASP festgelegten restriktiven Maßnahmen umgesetzt.

(2) Am 23. Oktober 2025 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2025/2036 3 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP angenommen.

(3) Mit dem Beschluss (GASP) 2025/2036 wird ein zusätzliches Kriterium für die Aufnahme natürlicher oder juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen in die Liste eingeführt, die für Handlungen oder politische Maßnahmen, die zur Deportation, Verschleppung, Zwangsassimilation, einschließlich Indoktrination, oder militarisierten Erziehung ukrainischer Minderjähriger beitragen, verantwortlich sind, diese unterstützen oder umsetzen.

(4) Mit dem Beschluss (GASP) 2025/2036 wird auch die bestehende Ausnahmeregelung für Zahlungen, die eine Entschädigung oder eine Leistung darstellen, die nach Eintritt eines Risikos gewährt wird, auf zwei gelistete Versicherungsgesellschaften ausgeweitet.

(5) Da diese Maßnahmen in den Anwendungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, ist eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen.

(6) Es ist angezeigt, die Terminologie in den Rechtsakten der Union zu harmonisieren und so die einheitliche Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 und ihre Angleichung an andere Rahmen für restriktive Maßnahmen der Union sicherzustellen. Eine solche Kohärenz ist von wesentlicher Bedeutung, um Unklarheiten zu vermeiden, die Rechtssicherheit zu verbessern und die Wirksamkeit restriktiver Maßnahmen der Union über die verschiedenen Sanktionsregelungen hinweg zu gewährleisten. Es ist daher angezeigt, in der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 Begriffsbestimmungen von "Eigentum" an und "Kontrolle" über eine juristische Person, Einrichtung oder Organisation aufzunehmen, um sie an die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 4 anzugleichen.

(7) Ferner ist es angezeigt, die Bestimmung über das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen gelisteter Personen und das Verbot, diesen Personen Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen zur Verfügung zu stellen, zu präzisieren.

(8) Die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 werden folgende Buchstaben angefügt:

"i) 'Eigentum' an einer juristischen Person, Einrichtung oder Organisation der Besitz von mindestens 50 % der Eigentumsrechte oder eine Mehrheitsbeteiligung an der juristischen Person, Einrichtung oder Organisation;

j) 'Kontrolle' über eine juristische Person, Einrichtung oder Organisation bedeutet unter anderem

  1. das Recht oder die Ausübung der Befugnis, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans der juristischen Person, Einrichtung oder Organisation zu bestellen oder abzuberufen;
  2. die Tatsache, allein durch die Ausübung seiner Stimmrechte die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans der juristischen Person, Einrichtung oder Organisation für das laufende oder das vorhergehende Geschäftsjahr bestellt zu haben;
  3. die alleinige Verfügung über die Mehrheit der Stimmrechte der Anteilseigner bzw. Mitglieder der juristischen Person, Einrichtung oder Organisation aufgrund einer Vereinbarung mit anderen Anteilseignern bzw. Mitgliedern derselben;
  4. das Recht, auf die juristische Person, Einrichtung oder Organisation einen beherrschenden Einfluss aufgrund eines mit dieser juristischen Person, Einrichtung oder Organisation geschlossenen Vertrages oder aufgrund einer in ihrer Gründungsurkunde oder Satzung niedergelegten Bestimmung auszuüben, sofern das Recht, dem die juristische Person, Einrichtung oder Organisation unterliegt, es zulässt, dass diese solchen Verträgen oder Bestimmungen unterworfen wird;

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