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Beschluss (GASP) 2025/2040 des Rates vom 23. Oktober 2025 zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine
(ABl. L 2025/2040 vom 23.10.2025)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 15. Oktober 2012 hat der Rat den Beschluss 2012/642/GASP 1 angenommen.
(2) Am 24. Februar 2022 hat der Präsident der Russischen Föderation eine Militäroperation in der Ukraine angekündigt, und russische Streitkräfte haben einen Angriff auf die Ukraine begonnen, auch aus dem Hoheitsgebiet von Belarus. Dieser Angriff hat eine eklatante Verletzung der territorialen Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine dargestellt.
(3) In seinen Schlussfolgerungen vom 19. Februar 2024 hat der Rat die fortgesetzte Unterstützung von Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine durch das belarussische Regime auf das Schärfste verurteilt und Belarus aufgefordert, diese Unterstützung einzustellen und seinen internationalen Verpflichtungen nachzukommen.
(4) Angesichts der sehr ernsten Lage und als Reaktion auf die anhaltende Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine ist es angezeigt, weitere restriktive Maßnahmen zu verhängen.
(5) Insbesondere ist es angezeigt, die Liste der Güter auszuweiten, die zur militärischen und technologischen Stärkung von Belarus oder zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, indem die Liste um Güter ergänzt wird, die von Russland in seinem Angriffskrieg gegen die Ukraine verwendet werden, und indem Güter hinzugefügt werden, die zur Entwicklung oder Herstellung der militärischen Systeme von Belarus beitragen, darunter elektronische Bauteile, Entfernungsmesser, zusätzliche Chemikalien für die Herstellung von Treibstoffen sowie zusätzliche Metalle, Oxide und Legierungen für militärische Systeme.
(6) Es ist ferner angezeigt, die Liste der Ausfuhrbeschränkungen unterliegenden Güter, die zur Stärkung der industriellen Kapazitäten von Belarus beitragen könnten, darunter Salze und Erze, Gummierzeugnisse, Schläuche/Rohre, Reifen, Mühlsteine und Baumaterialien, zu erweitern.
(7) Darüber hinaus ist es angezeigt, weitere Beschränkungen für die Bereitstellung für die Republik Belarus, ihre Regierung, ihre öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen oder Agenturen oder für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, von Software mit bestimmten Verwendungen im Banken- und Finanzsektor und Dienste, die zur Stärkung der technologischen Kapazitäten von Belarus beitragen, und zwar der Erbringung bestimmter kommerzieller weltraumgestützter Dienste, bestimmter KI-Dienste sowie von Hochleistungsrechendiensten und Quanteninformatikdiensten, zu verhängen. Darüber hinaus ist es angezeigt, den Anwendungsbereich der derzeitigen Beschränkungen nicht nur auf technische Prüf- und Analysedienste, wie sie in Klasse 8676 der Zentralen Gütersystematik (Central Products Classification) in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, No 77, CPC prov., 1991, veröffentlichen Fassung eingestuft sind, sondern auch auf andere technische Dienstleistungen, die die Gruppe 867 der Zentralen Gütersystematik bilden, zu erweitern. Zu diesen Dienstleistungen gehören nach Klasse 8675 insbesondere die folgenden mit Ingenieurdienstleistungen zusammenhängenden wissenschaftlichen und technischen Beratungsdienstleistungen: geologische, geophysikalische und sonstige wissenschaftliche Prospektion, Untergrunduntersuchung, Oberflächenuntersuchung und kartografische Arbeiten.
(8) Angesichts des anhaltenden Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine, an dem Belarus beteiligt ist, sollte jede weitere Erbringung von Diensten für die Republik Belarus, ihre Regierung, ihre öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen oder Agenturen von einer zuständigen Behörde ex ante bewertet werden, um das Risiko zu mindern, dass ein Dienst zu den militärischen, technologischen oder industriellen Kapazitäten von Belarus beiträgt. Es ist daher angezeigt, eine Verpflichtung zur vorherigen Genehmigung durch die zuständige Behörde für alle für die Republik Belarus, ihre Regierung, ihre öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen oder Agenturen erbrachten Dienste einzuführen, die nicht bereits den restriktiven Maßnahmen gemäß dem Beschluss 2012/642/GASP unterliegen.
(9) Ferner ist es angezeigt, Beschränkungen für die Erbringung von Krypto-Diensten, für die Erbringung der in Anhang I Nummern 5 und 7 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates 2
(Stand: 31.10.2025)
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