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Regelwerk, EU 2025, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2076 der Kommission vom 10. Oktober 2025 betreffend bestimmte vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit in Spanien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 6911)
(Nur der spanische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/2076 vom 13.10.2025;
Beschl. (EU) 2025/2248 - ABl. L 2025/2248 vom 07.11.2025aufgehoben)


aufgehoben/ersetzt gem. Art. 3 des Beschl.'es (EU) 2025/2248

Ergänzende Informationen
Liste betreffend vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf Seuchen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (" Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 259 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit ist eine ansteckende, durch Vektoren übertragene Seuche, die Rinder befällt. Ihr Auftreten kann schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben und außerdem zu Störungen bei Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und der daraus gewonnenen Erzeugnisse innerhalb der Union sowie bei Ausfuhren in Drittländer führen.

(2) Beim Ausbruch einer Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit bei Rindern besteht ein ernst zu nehmendes Risiko der Ausbreitung dieser Seuche auf andere Rinderhaltungsbetriebe, insbesondere aufgrund der Übertragungsart durch Vektoren.

(3) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 2 ergänzt die Vorschriften für die Bekämpfung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 3 als Seuchen der Kategorien A, B und C definiert sind. Insbesondere sind in den Artikeln 21 und 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 die Einrichtung einer Sperrzone bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie A, unter die auch die Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit fällt, und bestimmte dort durchzuführende Maßnahmen vorgesehen. Darüber hinaus ist in Artikel 21 Absatz 1 der genannten Delegierten Verordnung vorgesehen, dass die Sperrzone mindestens eine Schutzzone, eine Überwachungszone und erforderlichenfalls weitere Sperrzonen um oder angrenzend an die Schutz- und die Überwachungszone umfasst.

(4) Spanien hat die Kommission über die derzeitige Lage in Bezug auf die Infektion von Rindern mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit in seinem Hoheitsgebiet unterrichtet, insbesondere über zwei Ausbrüche dieser Seuche bei gehaltenen Rindern in den Gemeinden Castelló d'Empuries und Peralada in der Region Alt d'Ampordà in der Provinz Girona, die am 3. und 4. Oktober 2025 bestätigt wurden. Nach diesen Ausbrüchen hat Spanien eine Sperrzone eingerichtet, die Schutz- und Überwachungszonen umfasst, in denen die in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 vorgesehenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchgeführt werden.

(5) Um die Ausbreitung der Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit zu bekämpfen sowie unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Handelshemmnisse zu vermeiden, muss die Sperrzone in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit in Spanien rasch auf Unionsebene festgelegt werden.

(6) Die Größe der Schutz- und Überwachungszonen und die Dauer der dort anzuwendenden Maßnahmen stützen sich auf die Kriterien gemäß Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 sowie auf die Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687. Gemäß den Kriterien für die Festlegung der Größe der Schutz- und Überwachungszonen und der Dauer der dort anzuwendenden Maßnahmen ist nicht nur der Seuchenlage in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit in den von dieser Seuche betroffenen Gebieten, sondern auch anderen epidemiologischen Faktoren wie geografischen Parametern sowie dem Risikoniveau hinsichtlich der weiteren Ausbreitung dieser Seuche Rechnung zu tragen. Bei der Festlegung der Dauer der in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen wurden zudem die internationalen Standards des Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit 4 berücksichtigt.

(7) Die als Schutz- und Überwachungszonen ausgewiesenen Gebiete in Spanien sollten daher im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt und die Dauer dieser Regionalisierung sollte im Unionsrecht festgelegt werden. In Anbetracht der Tatsache, dass sich die Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit durch subklinisch infizierte Rinder ausbreiten kann, ist es außerdem notwendig, Verbringungen von Rindern von jeglichem Ort in den Schutz- und Überwachungszonen an einen Bestimmungsort außerhalb der Außengrenze dieser Zonen zu verbieten.

(8) In Anbetracht der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Ausbreitung der Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit und insbesondere der Tatsache, dass diese Seuche kürzlich im Juli nach Italien und Frankreich eingeschleppt und in Spanien bestätigt wurde, sowie angesichts der Notwendigkeit, die Ausbreitung der Seuche von dem betroffenen Betrieb in Spanien auf andere Teile dieses Mitgliedstaats oder auf andere Mitgliedstaaten zu verhindern, sollten die in diesem Durchführungsbeschluss festgelegten Maßnahmen so bald wie möglich wirksam werden.

(9) Bis die Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel vorliegt, sollten daher die Schutzzone und die Überwachungszone in Spanien unverzüglich eingerichtet und im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt werden, und die Dauer dieser Zonenabgrenzung sollte festgelegt werden.

(10) Angesichts der derzeitigen Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit sollte dieser Beschluss bis zum 26. November 2025 gelten.

(11) Dieser Beschluss ist auf der nächsten Sitzung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel zu überprüfen

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Spanien stellt sicher, dass

  1. gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und unter den in dem genannten Artikel festgelegten Bedingungen von den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats eine Sperrzone eingerichtet wird, die Schutz- und Überwachungszonen umfasst;
  2. die Schutz- und Überwachungszonen gemäß Buchstabe a mindestens die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Gebiete umfassen;
  3. die Maßnahmen, die in den Schutz- und Überwachungszonen anzuwenden sind, mindestens bis zu den im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Zeitpunkten angewandt werden.

Artikel 2

Spanien stellt sicher, dass Verbringungen von Rindern aus den im Anhang gelisteten Schutz- und Überwachungszonen an einen Bestimmungsort außerhalb der Außengrenze dieser Zonen bis zu den im genannten Anhang aufgeführten Zeitpunkten verboten sind.

Artikel 3

Dieser Beschluss gilt bis zum 26. November 2025.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an das Königreich Spanien gerichtet.

Brüssel, den 10. Oktober 2025

1) ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/429/oj.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 64, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/687/oj).

3) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 04.12.2018 S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/1882/oj).

4) https://www.woah.org/en/what-we-do/standards/codes-and-manuals/terrestrial-code-online-access/.

.

Um den bestätigten Ausbruch herum eingerichtete Schutz- und Überwachungszonen Anhang

Verwaltungsbezirk und ADIS-Bezugsnummer des Ausbruchs Gemäß Artikel 1 in Spanien als Schutz- und Überwachungszonen ausgewiesene Gebiete, die Teil der Sperrzone sind Gültig bis
Region Alt d'Ampordà
ES-LSD-2025-00001
ES-LSD-2025-00002
Schutzzone:
Those parts of the region of Alt d'Ampordà, contained within a circle of a radius of 20 kilometres, centred on UTM 30, ETRS89 coordinates Lat. 42.2481926, Long. 3.0622671 (2025/1), Lat. 42.2883682, Long 3.0464172, (2025/2).
5.11.2025
Überwachungszone:
Those parts of the region of Alt d'Ampordà, contained within a circle of a radius of 20 kilometres, centred on UTM 30, ETRS89 coordinates Lat. 42.2481926, Long. 3.0622671 (2025/1), Lat. 42.2883682, Long 3.0464172, (2025/2).
6.11.2025-26.11.2025
Überwachungszone:
Those parts of the region Alt d'Ampordà, contained within a circle of a radius of 50 kilometres, centred on UTM 30, ETRS89 coordinates Lat. 42.2481926, Long. 3.0622671 (2025/1), Lat. 42.2883682, Long 3.0464172, (2025/2) excluding the areas included in the protection zone.
26.11.2025


ENDE

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