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Abschnitt VIII
Umgebungs- und Prozessüberwachung
VIII.1. Allgemeine Anforderungen
VIII.1.1. Jeder Standort muss über ein Umgebungs- und Prozessüberwachungsprogramm verfügen, um die Kontrollen zu überwachen, mit denen das Risiko einer mikrobiellen und Partikelkontamination minimiert werden soll. Das Programm, das Teil der allgemeinen Kontaminationskontrollstrategie ist, muss in der Regel die folgenden Elemente umfassen:
VIII.1.2. Die Zuverlässigkeit der einzelnen Elemente des Überwachungssystems ist bei isolierter Betrachtung begrenzt. Daher kann das Ergebnis eines der oben beschriebenen Elemente für sich genommen nicht als Indikator für Asepsis angesehen werden. Die Ergebnisse aller Elemente des Programms tragen jedoch dazu bei, die Zuverlässigkeit der Konzeption, der Validierung und des Betriebs des überwachten Systems zu bestätigen.
VIII.1.3. Die Informationen aus dem Programm müssen für die routinemäßige Zertifizierung/Freigabe von Chargen und für die regelmäßige Bewertung während der Prozessüberprüfung oder -untersuchung verwendet werden. Dies gilt sowohl für die Endsterilisierung als auch für aseptische Verfahren, wobei die Kritikalität der Auswirkungen je nach Produkt und Prozesstyp unterschiedlich sein kann.
VIII.2. Umgebungs- und Prozessüberwachung
VIII.2.1. Mit dem Umgebungsüberwachungsprogramm wird ein zweifacher Zweck verfolgt:
Es müssen Risikobewertungen durchgeführt werden, um ein umfassendes Umgebungsüberwachungsprogramm zu erstellen, das Probenahmestellen, Überwachungshäufigkeit, Überwachungsmethoden und Inkubationsbedingungen (z.B. Zeit, Temperatur(en), aerobe und/oder anaerobe Bedingungen) umfasst. Die Risikobewertung muss insbesondere die Bestimmung der kritischen Überwachungsstellen umfassen, d. h. der Stellen, an denen sich das Vorhandensein von Mikroorganismen während der Verarbeitung auf die Produktqualität auswirken kann (z.B. Bereiche der Klasse A, Bereiche der aseptischen Verarbeitung und die Bereiche der Klasse B, die direkt mit dem Bereich der Klasse a verbunden sind).
Die Risikobewertungen müssen auf der Grundlage der spezifischen Merkmale der Prozessinputs und des Endprodukts, der Anlage, der Ausrüstung, der Kritikalität spezifischer Prozesse und Schritte, der betreffenden Vorgänge, der Routineüberwachungsdaten, der während der Qualifizierung gewonnenen Überwachungsdaten und der Kenntnis der typischen, aus der Umgebung isolierten mikrobiellen Flora durchgeführt werden. Für die Erstellung des Umgebungsüberwachungsprogramms sind daher detaillierte Kenntnisse über diese Aspekte erforderlich. Sonstige einschlägige Informationen wie Studien zur Luftstromvisualisierung müssen ebenfalls berücksichtigt werden.
Die Risikobewertungen müssen regelmäßig überprüft werden, um die Wirksamkeit des Umgebungsüberwachungsprogramms des Standorts zu bestätigen.
VIII.2.2. Eine routinemäßige Überwachung der Reinräume, der Reinluftanlagen und des Personals muss während des Betriebs in allen kritischen Phasen der Verarbeitung, einschließlich der Einrichtung der Anlagen, durchgeführt werden.
VIII.2.3. Andere Merkmale wie Temperatur und relative Luftfeuchtigkeit müssen innerhalb von Bereichen kontrolliert werden, die mit den Anforderungen an Produkt, Verarbeitung und Personal übereinstimmen und die die Einhaltung der festgelegten Reinheitsstandards (z.B. Klasse a oder B) unterstützen.
VIII.2.4. Durch die Überwachung der Klasse a muss belegt werden, dass die Bedingungen der aseptischen Verarbeitung bei kritischen Vorgängen aufrechterhalten werden. Die Überwachung muss an den Stellen durchgeführt werden, an denen das Kontaminationsrisiko für die Oberflächen der sterilen Ausrüstung, die Behältnisse, die Verschlüsse und das Produkt am höchsten ist. Die Überwachungsstellen sowie die Ausrichtung und Positionierung der Probenahmeeinrichtungen müssen so gewählt werden, dass zuverlässige Daten aus den kritischen Zonen erhalten werden.
VIII.2.5. Die Probenahmemethoden dürfen kein Kontaminationsrisiko für die Herstellungsvorgänge darstellen.
VIII.2.6. Für die Ergebnisse der Überwachung der lebensfähigen Partikel und der Gesamtpartikel müssen geeignete Alarmschwellen und Aktionsgrenzen festgelegt werden. Die Höchstwerte für die Aktionsgrenzen bezüglich der Gesamtpartikel sind in Tabelle 5 und die Höchstwerte für die Aktionsgrenzen bezüglich lebensfähiger Partikel in Tabelle 6 aufgeführt. Je nach Datentrends, der Art des Prozesses oder der Kontaminationskontrollstrategie können jedoch strengere Aktionsgrenzen erforderlich sein. Die Alarmschwellen für lebensfähige Partikel und Gesamtpartikel müssen auf der Grundlage der Ergebnisse von Qualifizierungstests für Reinräume festgelegt und regelmäßig anhand aktueller Trenddaten überprüft werden.
(Stand: 31.10.2025)
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