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Technische Leitlinien zur Anwendung des Grundsatzes der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen im Rahmen der Verordnung über den Klima-Sozialfonds
(C/2025/1596)
(ABl. C, C/2025/1596 vom 25.03.2025)
| Zweck dieser technischen Leitlinien ist es, die nationalen Behörden bei der Ausarbeitung und Umsetzung ihrer Klima-Sozialpläne im Einklang mit Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/955 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 zu unterstützen. Für die Auslegung des EU-Rechts ist ausschließlich der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.
Dieses Dokument stützt sich auf die Rückmeldungen, die im Rahmen der Aufforderung zur Stellungnahme zu der Initiative (vom 30. April bis zum 28. Mai 2024) und der gezielten Konsultation zum Entwurf der Leitlinien (18. Juni bis 23. August 2024) eingegangen sind. |
Gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/955 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 (Verordnung über den Klima-Sozialfonds) werden mit dem Klima-Sozialfonds ausschließlich Maßnahmen und Investitionen unterstützt, die dem Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen (do no significant harm, DNSH) 2 im Sinne des Artikels 17 ("Erhebliche Beeinträchtigung der Umweltziele") der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 ( Taxonomie-Verordnung) entsprechen. In der Verordnung über den Klima-Sozialfonds wird ausdrücklich auf Artikel 17 der Taxonomie-Verordnung verwiesen, die nachfolgenden delegierten Rechtsakte und technischen Bewertungskriterien zur Durchführung der Taxonomie-Verordnung werden jedoch nicht erwähnt. Stattdessen ist in der Verordnung über den Klima-Sozialfonds festgelegt, dass die Kommission auf den Umfang des Fonds abgestimmte technische Leitlinien herausgeben sollte, um den Mitgliedstaaten Orientierungshilfen dahin gehend zu geben, wie die Übereinstimmung der Maßnahmen und Investitionen mit dem DNSH-Grundsatz gewährleistet werden kann 4.
In den vorliegenden Leitlinien werden die Voraussetzungen dargelegt, unter denen die Kommission die Maßnahmen und Investitionen zur Finanzierung von Tätigkeiten und Vermögenswerten, die für eine Förderung im Rahmen des Klima-Sozialfonds in Betracht kommen, als mit dem DNSH-Grundsatz vereinbar ansieht. In diesen Leitlinien werden gemeinsame Grundlagen für die Auslegung des DNSH-Grundsatzes im Rahmen des Klima-Sozialfonds festgelegt ( Abschnitt 1). Ferner werden Instrumente und Ansätze für die praktische Anwendung der gemeinsamen Grundlagen dargelegt ( Abschnitt 2). Die Leitlinien enthalten sektorspezifische Anhänge, die auf die Tätigkeiten und Vermögenswerte ausgerichtet sind, die im Rahmen des Klima-Sozialfonds förderfähig sind, um im Vorfeld Klarheit in Bezug auf die Anwendung der Leitlinien zu schaffen.
Die technischen Leitlinien gelten unbeschadet der Anwendung des DNSH-Grundsatzes im Rahmen der Taxonomie-Verordnung, der Aufbau- und Resilienzfazilität, der Kohäsionspolitik und anderer EU-Programme und -Instrumente.
Die vorliegenden Leitlinien greifen der Beurteilung der Vereinbarkeit staatlicher Beihilfemaßnahmen durch die Kommission nicht vor und lassen die Vorschriften über staatliche Beihilfen unberührt. Bei Maßnahmen und Investitionen, die staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) darstellen, müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Vereinbarkeitsvoraussetzungen des anwendbaren Beihilfeinstruments erfüllt sind 5. Viele, aber nicht alle staatlichen Beihilfeinstrumente enthalten einen Verweis auf den DNSH-Grundsatz. Einerseits kann es Fälle geben, in denen eine Tätigkeit oder ein Vermögenswert nicht mit dem DNSH-Grundsatz im Sinne dieser Leitlinien vereinbar ist, aber staatliche Beihilfen für dieselben oder ähnliche Tätigkeiten oder Vermögenswerte als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können, sofern die Voraussetzungen der geltenden Vorschriften über staatliche Beihilfen erfüllt sind 6. Andererseits können die Vorschriften über staatliche Beihilfen strengere Vereinbarkeitsvoraussetzungen in Bezug auf die Umweltauflagen für die geförderte Tätigkeit oder den geförderten Vermögenswert enthalten als diese Leitlinien. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn staatliche Beihilfen gewährt werden, um zu einem Umweltschutzziel beizutragen, wobei in diesem Fall der Nachweis, dass die Tätigkeit oder der Vermögenswert keine erhebliche Beeinträchtigung der Umwelt verursacht, nicht ausreicht und ein positiver Beitrag zum Umweltschutz erforderlich ist 7.
(Stand: 07.04.2025)
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