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Leitlinien zu den Klima-Sozialplänen
(C/2025/1597)
(ABl. C, C/2025/1597 vom 25.03.2025)
I. Einführung
Der mit der Verordnung (EU) 2023/955 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden "Verordnung über den Klima-Sozialfonds") 1 eingerichtete Klima-Sozialfonds ist ein Finanzierungsinstrument, das die EU in die Lage versetzen soll, einen sozial gerechten Übergang zur Klimaneutralität zu vollziehen. Im Rahmen der umfassenderen Strategie der EU zur Bekämpfung des Klimawandels es das Ziel des Fonds, die sozialen Auswirkungen der Veränderungen abzufedern, die sich aus der Einbeziehung der Treibhausgasemissionen von Gebäuden und aus dem Straßenverkehr in die Richtlinie 2003/87/EG (im Folgenden "Emissionshandelsrichtlinie") 2 ergeben. Das neue Emissionshandelssystem, das durch Kapitel IV Buchstabe a der Emissionshandelsrichtlinie eingeführt wurde (EHS2), gilt für Gebäude, den Straßenverkehr und kleine Industrieanlagen, die nicht unter das bisherige Emissionshandelssystem der EU fallen. Aus dem Fonds werden die Mitgliedstaaten finanziell unterstützt, um benachteiligte Haushalte, benachteiligte Kleinstunternehmen und benachteiligte Verkehrsnutzer zu unterstützen, die während des ökologischen Wandels unverhältnismäßig stark von höheren Energie- und Mobilitätskosten betroffen sind.
Geleitet von dem Ziel, niemanden beim ökologischen Wandel zurückzulassen, konzentriert sich der Fonds auf drei Schlüsselbereiche:
Die aus dem Klima-Sozialfonds finanzierten Maßnahmen und Investitionen müssen in erster Liniebenachteiligten Haushalten, benachteiligten Verkehrsnutzern oder benachteiligten Kleinstunternehmen zugutekommen. Befristete direkte Einkommensbeihilfen können nur benachteiligten Haushalten und benachteiligten Verkehrsnutzern gewährt werden, um die Auswirkungen der mit dem EHS2 eingeführten Änderungen abzufedern. Die gezielte Ausrichtung des Klima-Sozialfonds ist ein wichtiger übergeordneter Grundsatz, der in allen Schlüsselbereichen befolgt werden muss.
Dem Fonds wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2032 ein Gesamthöchstbetrag von 65 Mrd. EUR zugewiesen. Mit einem obligatorischen Beitrag der Mitgliedstaaten in Höhe von mindestens 25 % der geschätzten Gesamtkosten ihrer Klima-Sozialpläne wird der Fonds mindestens 86,7 Mrd. EUR mobilisieren. Wird die Einführung des EHS2 gemäß Artikel 30k der Emissionshandelsrichtlinie auf 2028 verschoben, beläuft sich der Gesamthöchstbetrag des Fonds gemäß Artikel 30d Absatz 4 der EHS-Richtlinie und Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds auf 54,6 Mrd. EUR. Der Fonds wird innerhalb eines festgelegten Zeitplans arbeiten und soll seine Ziele bis Ende 2032 erreichen. Der Fonds soll am 1. Januar 2026 anlaufen, mindestens ein Jahr, bevor das EHS2 voll in Kraft tritt, und zwei Jahre vor Beginn des neuen mehrjährigen Finanzrahmens (neuer MFR) im Jahr 2028. Dieser frühe Start wird zu einer reibungslosen Einführung des EHS2 beitragen.
Die maximale Mittelzuweisung der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 und Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung über den Klima-Sozialfonds ist in Anhang I dieser Leitlinien aufgeführt, in dem die indikativen jährlichen Mittelzuweisungen für die beiden in Artikel 10 Absatz 1 beschriebenen Szenarien festgelegt sind.
(Stand: 07.04.2025)
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