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Durchführungsverordnung (EU) 2025/2138 der Kommission vom 21. Oktober 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1378 in Bezug auf die Anerkennung bestimmter Kontrollstellen, die für die Durchführung von Kontrollen und die Ausstellung von Öko-/Bio-Zertifikaten in Drittländern für die Zwecke der Einfuhr ökologischer/biologischer Erzeugnisse in die Union zuständig sind, gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/2138 vom 22.10.2025)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 46 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1378 der Kommission 2 enthält ein Verzeichnis der Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 als zuständig anerkannt wurden, für die Zwecke der Einfuhr ökologischer/biologischer Erzeugnisse gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i derselben Verordnung in Drittländern Kontrollen durchzuführen und Öko/Bio-Zertifikate auszustellen.
(2) In Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 sind die Kriterien festgelegt, die die Kontrollbehörden und Kontrollstellen erfüllen müssen, um nach Artikel 46 Absatz 1 derselben Verordnung anerkannt zu werden. In der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1698 der Kommission 3 sind die Verfahrensvorschriften festgelegt, die diese Kontrollbehörden und Kontrollstellen einhalten müssen, wenn sie ihren Antrag auf Anerkennung stellen, der aus einem technischen Dossier besteht.
(3) Ferner hat die Kommission von den Kontrollstellen "AfriCert Limited", "Organic T&C, L.L.C.", "Q-Check Private Company" und "SUSTAINABLE AGRICULTURE PROMOTION SOCIETY (SAPS)" Anträge auf Anerkennung im Einklang mit Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1698 erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der Angaben in den technischen Dossiers ist die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, dass es gerechtfertigt ist, diese Kontrollstellen auf unbestimmte Zeit für bestimmte Kategorien von Erzeugnissen in bestimmten Drittländern anzuerkennen.
(4) Die Kommission hat ferner gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1698 die Anträge der Kontrollstellen "Florida Certified Organic Growers and Consumers, Inc. (FOG), DBa as Quality Certification Services (QCS)", "IMOCERT Latinoamérica Ltda.""Kiwa BCS Öko-Garantie GmbH", "Organic Control System LLC Subotica", "ORSER KONTROL VE SERTİ Fİ KASYON ANONİ M ȘİRKETİ" und "Southern Cross Certified Australia Pty Ltd" auf die Ausweitung des Geltungsbereichs ihrer Anerkennung auf bestimmte Erzeugniskategorien und bestimmte Drittländer erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der Angaben in den technischen Dossiers ist die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, dass es gerechtfertigt ist, diese Kontrollstellen auf unbestimmte Zeit für die entsprechenden Kategorien von Erzeugnissen und Drittländer anzuerkennen.
(5) Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1378 sollte daher entsprechend geändert werden.
(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für ökologische/biologische Produktion
- hat folgende Verordnung erlassen:
Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1378 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 21. Oktober 2025
2) Durchführungsverordnung (EU) 2021/1378 der Kommission vom 19. August 2021 mit Vorschriften zur Bescheinigung für Unternehmer, Unternehmergruppen und Ausführer in Drittländern, die ökologische/biologische Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse in die Union einführen und zur Erstellung des Verzeichnisses anerkannter Kontrollbehörden und Kontrollstellen gemäß der Verordnung (EU) 2018/848
(Stand: 22.10.2025)
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