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Delegierte Verordnung (EU) 2025/2152 der Kommission vom 22. Oktober 2025 zur Änderung der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für öffentliche Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge sowie für Wettbewerbe für die Jahre 2026-2027
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/2152 vom 23.10.2025)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 5 Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit dem Beschluss 2014/115/EU 2 genehmigte der Rat das im Rahmen der Welthandelsorganisation abgeschlossene Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen 3. Bei dem geänderten Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (im Folgenden "Übereinkommen") handelt es sich um ein plurilaterales Rechtsinstrument, mit dem die gegenseitige Öffnung der Märkte für öffentliche Aufträge der Vertragsparteien bezweckt wird. Das Übereinkommen wird auf alle Aufträge angewandt, deren Wert die darin festgelegten und in Sonderziehungsrechten ausgedrückten Beträge (im Folgenden "Schwellenwerte") erreicht oder übersteigt.
(2) Die Richtlinie 2014/24/EU soll es den öffentlichen Auftraggebern unter anderem ermöglichen, bei der Anwendung dieser Richtlinie gleichzeitig die Vorgaben des Übereinkommens zu erfüllen. Damit die in Artikel 4 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2014/24/EU festgelegten Schwellenwerte den im Übereinkommen festgelegten Schwellenwerten entsprechen, sollten die in der genannten Richtlinie festgelegten Schwellenwerte neu festgesetzt werden. Im Einklang mit Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU sollten die in Artikel 13 dieser Richtlinie genannten Schwellenwerte an die in Artikel 4 Buchstaben a und c dieser Richtlinie festgesetzten Schwellenwerte angepasst werden.
(3) Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU setzt die Kommission alle zwei Jahre die Schwellenwerte mit Wirkung zum 1. Januar neu fest. Daher sollten die Schwellenwerte für die Jahre 2026 und 2027 ab dem 1. Januar 2026 gelten.
(4) Die Richtlinie 2014/24/EU sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Richtlinie 2014/24/EU wird wie folgt geändert:
1. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
a) Unter Buchstabe a wird der Betrag "5.538.000 EUR" durch den Betrag "5.404.000 EUR" ersetzt,
b) unter Buchstabe b wird der Betrag "143.000 EUR" durch den Betrag "140.000 EUR" ersetzt,
c) unter Buchstabe c wird der Betrag "221.000 EUR" durch den Betrag "216.000 EUR" ersetzt.
2. Artikel 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Unter Buchstabe a wird der Betrag "5.538.000 EUR" durch den Betrag "5.404.000 EUR" ersetzt,
b) unter Buchstabe b wird der Betrag "221.000 EUR" durch den Betrag "216.000 EUR" ersetzt.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2026.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. Oktober 2025
2) Beschluss 2014/115/EU des Rates vom 2. Dezember 2013 über den Abschluss des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 07.03.2014 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/115(1)/oj).
3) ABl. L 68 vom 07.03.2014 S. 2, ELI: http://data.europa.eu/eli/prot/2014/115/oj.
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(Stand: 30.10.2025)
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