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Regelwerk, EU 2025, Immissionsschutz / Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2025/2155 der Kommission vom 23. Oktober 2025 zur Festlegung der Einzelheiten der Konformitätserklärung und der Überprüfung durch den unabhängigen Prüfer gemäß der Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/879 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/2155 vom 24.10.2025)



Neufassung -Ersetzt VO (EU) 2016/879

Ergänzende Informationen
Liste mit Durchführungsbestimmungen/zur Gewährung/Festlegung ... der VO (EU) 2024/573

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 über fluorierte Treibhausgase, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 1, insbesondere auf Artikel 19 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 dürfen Kälteanlagen, Klimaanlagen, Wärmepumpen und Dosier-Aerosole, die mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen vorbefüllt sind, in Verkehr gebracht werden, wenn die in die Erzeugnisse oder Einrichtungen gefüllten teilfluorierten Kohlenwasserstoffe im Rahmen des Quotensystems gemäß Kapitel IV der genannten Verordnung berücksichtigt sind. Beim Inverkehrbringen von vorbefüllten Erzeugnissen oder Einrichtungen müssen die Hersteller und Einführer gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573 dokumentieren, dass diese Anforderung erfüllt ist, und diesbezüglich eine Konformitätserklärung ausstellen.

(2) Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/879 der Kommission 2 enthält Einzelheiten der Konformitätserklärung für das Inverkehrbringen von Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen, die mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen vorbefüllt sind, und der Überprüfung durch einen unabhängigen Prüfer.

(3) Bei der Ausstellung der Konformitätserklärungen und bei der Dokumentierung sind verschiedene Optionen und Möglichkeiten zu berücksichtigen, die den Herstellern und Einführern offen stehen, um Konformität zu gewährleisten.

(4) Mit der Verordnung (EU) 2024/573 wurden Dosier-Aerosole in die unter Artikel 19 der genannten Verordnung aufgeführten Erzeugnisse und Einrichtungen aufgenommen. Daher ist es erforderlich, diese neue Produktart in den Anwendungsbereich der Durchführungsverordnung (EU) 2016/879 aufzunehmen. Darüber hinaus ist es notwendig, eine Reihe von Änderungen zur Angleichung an die Verordnung (EU) 2024/573 vorzunehmen.

(5) Zum Nachweis der Einhaltung des Quotensystems gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) 2024/573 sind verschiedene Arten von Unterlagen von Einführern und Herstellern erforderlich, die die verschiedenen Arten von Tätigkeiten dieser Unternehmen widerspiegeln. Es ist daher notwendig, eine Liste der Unterlagen zu erstellen, die die Einführer und Hersteller aufbewahren sollten.

(6) Als Richtschnur für die Überprüfung der in Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573 vorgesehenen Konformitätserklärung und der zugrunde liegenden Dokumentation durch einen Dritten sollte der Umfang dieser Überprüfung durch einen unabhängigen Prüfer im Einklang mit Artikel 26 Absatz 7 der genannten Verordnung festgelegt werden.

(7) Um den Einführern und den Herstellern ausreichend Zeit für die Einhaltung der neuen Vorschriften einzuräumen, sieht diese Verordnung vor, dass die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/879 ausgestellten Konformitätserklärungen bis zum 31. Dezember 2025 gültig bleiben.

(8) Angesichts der vorzunehmenden Änderungen sollte die Durchführungsverordnung (EU) 2016/879 aus Gründen der Klarheit aufgehoben und ersetzt werden. Bezugnahmen auf die genannte Durchführungsverordnung sollten daher als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung gelten.

(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 eingerichteten Ausschusses für fluorierte Treibhausgase

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Konformitätserklärung

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(Stand: 27.10.2025)

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