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Delegierte Verordnung (EU) 2025/2188 der Kommission vom 19. September 2025 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2024/1991 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung einer wissenschaftlich fundierten Methode zur Überwachung der Vielfalt von Bestäubern und der Bestäuberpopulationen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/2188 vom 26.11.2025)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/1991 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2024 über die Wiederherstellung der Natur und zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/869 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Verordnung (EU) 2024/1991 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Vielfalt der Bestäuber zu verbessern und den Rückgang der Bestäuberpopulationen bis spätestens 2030 umzukehren und anschließend einen steigenden Trend bei den Bestäuberpopulationen zu erreichen, der ab 2030 mindestens alle sechs Jahre gemessen wird, bis ein zufriedenstellendes Niveau erreicht ist.
(2) Die Kommission soll eine wissenschaftlich fundierte Methode zur Überwachung der Vielfalt von Bestäubern und Bestäuberpopulationen (im Folgenden "Überwachungsmethode") festlegen, die einen standardisierten Ansatz für die Erhebung jährlicher Daten über die Abundanz und Vielfalt der Bestäuberarten in allen Ökosystemen sowie für die Bewertung der Entwicklung der Bestäuberpopulation und der Wirksamkeit der Wiederherstellungsmaßnahmen bietet.
(3) Gemäß der Verordnung (EU) 2024/1991 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Abundanz und Vielfalt der Bestäuberarten jährlich anhand der Überwachungsmethode zu überwachen und der Kommission über die Ergebnisse der Überwachung Bericht zu erstatten.
(4) Um die Erhebung hochwertiger Daten und damit eine wissenschaftlich fundierte Bewertung der Fortschritte bei der Erreichung des Ziels der Wiederherstellung der Bestäuberpopulationen sicherzustellen, sollte die Überwachungsmethode auf etablierten wissenschaftlichen Grundsätzen und Methoden beruhen. Wenngleich alle Mitgliedstaaten einer standardisierten Überwachungsmethode folgen, sollte die Methode ausreichend Flexibilität bieten, um den lokalen Umweltbedingungen Rechnung zu tragen.
(5) Der Umfang der Überwachungsmethode sollte auf die taxonomischen Bestäubergruppen ausgerichtet sein, für die ausreichende technische Kapazitäten für die Überwachung vorhanden sind oder für die solche Kapazitäten kurzfristig kosteneffizient aufgebaut werden können. Der Umfang sollte überprüft und auf zusätzliche taxonomische Bestäubergruppen ausgeweitet werden, wenn die technische Kapazität künftig steigt.
(6) Um die Kosteneffizienz der Überwachungsmethode sicherzustellen, sollten bei der Überwachung häufiger und seltener Bestäuberarten unterschiedliche Ansätze verfolgt werden. Häufige Arten sollten an Standorten überwacht werden, die nach einem Verfahren für stratifizierte Zufallsstichproben ausgewählt werden. Seltene Bestäuberarten sollten durch gezielte Vor-Ort-Begehungen überwacht werden, da die Populationstrends bei diesen Arten nicht durch stratifizierte Zufallsstichproben an einer begrenzten Anzahl von Überwachungsstellen bestimmt werden können.
(7) Angesichts der begrenzten Kapazitäten für die Überwachung seltener Bestäuberarten durch gezielte Vor-Ort-Begehungen sollten sich die Anstrengungen auf die auf Unionsebene oder nationaler Ebene am stärksten gefährdeten Arten konzentrieren, und die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, die Überwachung auf 15 seltene Bestäuberarten zu beschränken. Die Zahl der zu überwachenden seltenen Bestäuberarten sollte überprüft und erweitert werden, wenn die Kapazitäten für eine gezielte Überwachung künftig steigen.
(8) Gemäß der Verordnung (EU) 2024/1991 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet sicherzustellen, dass die Überwachungsdaten von einer angemessenen Anzahl von Standorten stammen, damit die Repräsentativität in ihren Hoheitsgebieten gewährleistet ist. Zu diesem Zweck und um sicherzustellen, dass die Entwicklung in Bezug auf die Abundanz und Vielfalt von Bestäubern zuverlässig bestimmt werden kann, ist es erforderlich, eine Mindestzahl an Überwachungsstandorten, an denen Daten zu erheben sind, in jedem Mitgliedstaat festzulegen. Durch die Festlegung dieser Mindestzahl können die Mitgliedstaaten eine größere Zahl von Überwachungsstandorten überwachen, sodass sie Veränderungen bei der Abundanz und Vielfalt von Bestäubern besser erkennen können.
(9) Die Aktivität von Bestäubern wird von verschiedenen Umweltbedingungen beeinflusst, die von den örtlichen Gegebenheiten abhängen. Daher sollte die Überwachung auf Zeiträume beschränkt werden, in denen die Bestäuber sich in der Erwachsenenphase ihres Lebenszyklus sind. Gegebenenfalls sollten geeignete Umweltbedingungen für die Überwachung auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene festgelegt werden.
(10) Die Vielfalt der häufigen Bestäuberarten sollte anhand des Shannon-Index
(Stand: 04.12.2025)
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