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Regelwerk, EU 2025, Natur/Tierschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2025/2192 der Kommission vom 6. August 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich spezifischer technischer Maßnahmen für Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo) in den ICES-Untergebieten 6 bis 8

(ABl. L 2025/2192 vom 29.10.2025)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) 2019/1241 enthält spezifische regionale technische Maßnahmen für die Unionsgewässer der nordwestlichen Gewässer und der südwestlichen Gewässer.

(2) Anhang VI der Verordnung (EU) 2019/1241 enthält technische Maßnahmen für die nordwestlichen Gewässer und Anhang VII für die südwestlichen Gewässer. Am 6. Juni 2025 legten die regionale Gruppe der an den südwestlichen Gewässern gelegenen Mitgliedstaaten (Belgien, Spanien, Frankreich, die Niederlande und Portugal) und die regionale Gruppe der an den nordwestlichen Gewässern gelegenen Mitgliedstaaten (Belgien, Spanien, Frankreich, Irland und die Niederlande) jeweils zwei gemeinsame Empfehlungen vor, um die Maßnahmen, die derzeit für Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo) in den ICES-Untergebieten 6 bis 8 gelten, bis zum 31. Dezember 2026 zu verlängern. Mit den beantragten Maßnahmen wird sowohl die derzeitige Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung von 36 cm für Rote Fleckbrasse für die gewerbliche Fischerei in beiden Meeresbecken als auch eine Schließung für Schiffe unter französischer Flagge in den ICES-Untergebieten 6 bis 8 vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2025 sowie eine saisonale Schließung für die gewerbliche Fischerei und eine ganzjährige Schließung für die Freizeitfischerei in bestimmten geografischen Gebieten des ICES-Untergebiets 8 beibehalten.

(3) Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 können Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse an Bestandserhaltungsmaßnahmen der Union in einem einschlägigen geografischen Gebiet gemeinsame Empfehlungen zur Erreichung der Ziele dieser Maßnahmen vorlegen. Gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1241 können Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse gemeinsame Empfehlungen für die Zwecke der Annahme delegierter Rechtsakte betreffend die in den Anhängen der genannten Verordnung aufgeführten regionalen technischen Maßnahmen vorlegen.

(4) Die regionale Gruppe der an den südwestlichen Gewässern gelegenen Mitgliedstaaten und die regionale Gruppe der an den nordwestlichen Gewässern gelegenen Mitgliedstaaten haben ein direktes Bewirtschaftungsinteresse an den Fischereien in den südwestlichen bzw. den nordwestlichen Gewässern.

(5) Die Sachverständigengruppe "Fischerei und Aquakultur" wurde am 8. Juli 2025 konsultiert.

(6) Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) hat diese Maßnahmen, die seit Juli 2022 für Rote Fleckbrasse gelten, bereits 2021 bewertet und ist zu dem Schluss gelangt, dass sie das Potenzial haben, die Fänge von Roter Fleckbrasse zu verringern 3.

(7) Angesichts der Tatsache, dass die Maßnahmen denen entsprechen, die seit Juli 2022 für Rote Fleckbrasse gelten, dass nach wie vor wenig Daten für diesen Bestand vorliegen und der ICES in seinen Gutachten Nullfänge für 2025 und 2026 empfiehlt 4 und dass die Maßnahmen nach wie vor strenger sind als die Basismaßnahmen, die vor dem Erlass der Delegierten Verordnung (EU) 2023/56 der Kommission 5 für Rote Fleckbrasse in den ICES-Untergebieten 6 bis 8 galten, ist die Kommission der Auffassung, dass die Anforderungen des Artikels 15 der Verordnung (EU) 2019/1241 erfüllt sind.

(8) Da sich die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen unmittelbar auf die Planung der Fangsaison der Unionsschiffe und die damit einhergehenden wirtschaftlichen Tätigkeiten auswirken, sollte diese Verordnung so schnell wie möglich in Kraft treten. Da die zu verlängernden Maßnahmen am 31. Dezember 2025 auslaufen, sollte die vorliegende Verordnung ab dem 1. Januar 2026 gelten, um die rechtliche Kontinuität zu gewährleisten.

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