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Regelwerk, EU 2025, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2025/2200 der Kommission vom 21. Oktober 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1186 hinsichtlich verwaltungstechnischer Änderungen an der Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "L+R Propanol PT1 Family"

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/2200 vom 30.10.2025)



Ergänzende Informationen
Liste zur Erteilung einer Unionszulassung (gestützt auf die VO (EU) 528/2012)

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 50 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 8. Juli 2022 wurde Lohmann & Rauscher International GmbH & Co. KG mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1186 der Kommission 2 eine Unionszulassung mit der Zulassungsnummer EU-0027466-0000 für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung der Biozidproduktfamilie "L+R Propanol PT1 Family" erteilt. Der Anhang der genannten Durchführungsverordnung enthält die Zusammenfassung der Eigenschaften dieser Biozidproduktfamilie.

(2) Am 2. Juni 2025 übermittelte Lohmann & Rauscher International GmbH & Co. KG der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden "Agentur") gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 der Kommission 3 eine Notifizierung hinsichtlich verwaltungstechnischer Änderungen an der Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "L+R Propanol PT1 Family" gemäß Titel 1 Abschnitte 1 und 2 des Anhangs der genannten Durchführungsverordnung. Die Notifizierung wurde unter der Nummer BC-XW106193-09 in das Register für Biozidprodukte eingetragen.

(3) Die notifizierten vorgeschlagenen Änderungen an der Zulassung betreffen die Übertragung der Zulassung auf einen neuen Inhaber, der im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, eine Änderung des Namens der Familie und von Produktnamen, die Hinzufügung und Streichung von Handelsnamen, die Hinzufügung und Streichung von Produktherstellern sowie die Hinzufügung neuer Wirkstoffhersteller.

(4) Am 30. Juni 2025 legte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 eine Stellungnahme 4 zu den notifizierten verwaltungstechnischen Änderungen an der Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "L+R Propanol PT1 Family" zusammen mit einer überarbeiteten Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften vor. In ihrer Stellungnahme kommt die Agentur zu dem Schluss, dass es sich bei den vorgeschlagenen Änderungen um verwaltungstechnische Änderungen nach Artikel 50 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und gemäß Titel 1 Abschnitte 1 und 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 handelt und dass die Bedingungen gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 nach der Umsetzung der Änderungen weiterhin erfüllt sein werden.

(5) Am 30. Juni 2025 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 die überarbeitete Fassung der zur Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "L+R Propanol PT1 Family" gehörenden Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften in allen Amtssprachen der Union, die alle beantragten verwaltungstechnischen Änderungen abdeckt.

(6) Die Kommission schließt sich der Stellungnahme der Agentur an und hält es daher für angezeigt, die Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "L+R Propanol PT1 Family" zu ändern, um die Zulassung auf die Schuelke & Mayr GmbH zu übertragen und die anderen beantragten verwaltungstechnischen Änderungen vorzunehmen.

(7) Mit Ausnahme der verwaltungstechnischen Änderungen bleiben alle anderen Informationen, die in der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1186 enthaltenen Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften der "L+R Propanol PT1 Family" aufgeführt sind, unverändert.

(8) Im Interesse der Klarheit und zur Erleichterung des Zugangs für Verwender und interessierte Kreise zur konsolidierten Fassung der von der Agentur zu veröffentlichenden Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften sollte der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1186 vollständig ersetzt werden. Wegen einer im Februar 2024 vorgenommenen Änderung des für die Erstellung der Zusammenfassung der Eigenschaften von Biozidprodukten im Register für Biozidprodukte verwendeten Formats sollte die Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften im genannten Anhang

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(Stand: 04.11.2025)

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