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Regelwerk, EU 2025, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2025/2202 der Kommission vom 22. Oktober 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1434 hinsichtlich verwaltungstechnischer Änderungen der Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "CMIT-MIT Aqueous 1.5-15" und zur Berichtigung der genannten Verordnung

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/2202 vom 20.11.2025)



Ergänzende Informationen
Liste zur Erteilung einer Unionszulassung (gestützt auf die VO (EU) 528/2012)

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 50 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 22. Juli 2022 wurde dem Unternehmen Nutrition & Biosciences Netherlands B.V. mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1434 der Kommission 2 eine Unionszulassung mit der Zulassungsnummer EU-0025449-0000 für die Bereitstellung der Biozidproduktfamilie "CMIT-MIT Aqueous 1.5-15" auf dem Markt und für deren Verwendung erteilt.

(2) Das Unternehmen "Nutrition & Biosciences Netherlands B.V." wurde vor dem Erlass der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1434 von dem Unternehmen "MC (Netherlands) 1 B.V." aufgekauft, und deshalb hätte in Artikel 1 der genannten Durchführungsverordnung das Unternehmen "MC (Netherlands) 1 B.V" als Zulassungsinhaber genannt werden müssen, wie dies in der Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften für die Biozidproduktfamilie "CMIT-MIT Aqueous 1.5-15" im Anhang der genannten Durchführungsverordnung auch richtigerweise der Fall war.

(3) Am 5. Juni 2024 und 14. Januar 2025 übermittelte "MC (Netherlands) 1 B.V." der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden "Agentur") gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 der Kommission 3 Notifizierungen verwaltungstechnischer Änderungen der Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "CMIT-MIT Aqueous 1.5-15". Diese Notifizierungen wurden mit den Nummern BC-HX095612-07 und BC-HH102376-51 in das Register für Biozidprodukte eingetragen. Die notifizierten vorgeschlagenen Änderungen der genannten Zulassung betreffen die Hinzufügung eines Herstellers des Wirkstoffs, Änderungen der Namen der Hersteller des Biozidprodukts, die Hinzufügung eines Herstellers des Biozidprodukts sowie Änderungen der Anschrift des Zulassungsinhabers.

(4) Am 11. Juli 2024 und 18. Februar 2025 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 Stellungnahmen 4 zu den notifizierten verwaltungstechnischen Änderungen der Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "CMIT-MIT Aqueous 1.5-15". In ihren Stellungnahmen gelangt die Agentur zu dem Schluss, dass es sich bei den vorgeschlagenen Änderungen um verwaltungstechnische Änderungen nach Artikel 50 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und gemäß Titel 1 Abschnitte 1 und 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 handelt und dass die Voraussetzungen des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 nach der Umsetzung der Änderungen weiterhin erfüllt sein werden.

(5) Am 18. Februar 2025 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 die überarbeitete Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften der Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "CMIT-MIT Aqueous 1.5-15" in allen Amtssprachen der Union, die alle beantragten verwaltungstechnischen Änderungen abdeckt.

(6) Die Kommission schließt sich den Stellungnahmen der Agentur an und hält es daher für angezeigt, die Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "CMIT-MIT Aqueous 1.5-15" zu ändern und die von "MC (Netherlands) 1 B.V." beantragten verwaltungstechnischen Änderungen vorzunehmen.

(7) Mit Ausnahme der vorgeschlagenen Änderungen bleiben alle anderen Informationen, die in der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1434 enthaltenen Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften von "CMIT-MIT Aqueous 1.5-15" aufgeführt sind, unverändert.

(8) Im Interesse der Klarheit und zur Erleichterung des Zugangs für Verwender und interessierte Kreise zur konsolidierten Fassung der von der Agentur zu veröffentlichenden Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften sollte der Anhang

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(Stand: 28.11.2025)

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