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Durchführungsverordnung (EU) 2025/2215 der Kommission vom 31. Oktober 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/964 hinsichtlich verwaltungstechnischer Änderungen an der Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "SOPUROXID"
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/2215 vom 14.11.2025)
| Ergänzende Informationen |
| Liste zur Erteilung einer Unionszulassung (gestützt auf die VO (EU) 528/2012) |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 50 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 10. Juni 2022 wurde dem Unternehmen SOPURa mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/964 der Kommission 2 eine Unionszulassung mit der Nummer EU-0026179-0000 für das Inverkehrbringen und die Verwendung der Biozidproduktfamilie "SOPUROXID" erteilt. Der Anhang der genannten Durchführungsverordnung enthält eine Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften der genannten Biozidproduktfamilie.
(2) Am 15. November 2022 übermittelte SOPURa der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden "Agentur") gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 der Kommission 3 eine Notifizierung hinsichtlich verwaltungstechnischer Änderungen an der Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "SOPUROXID" gemäß Titel 1 des Anhangs der genannten Verordnung. Die Notifizierung wurde mit der Nummer BC-TW081932-95 in das Register für Biozidprodukte (im Folgenden "Register") eingetragen. Die notifizierten Vorschläge für Änderungen an der genannten Zulassung betreffen eine Änderung des Namens des Biozidprodukts.
(3) Am 9. Januar 2023 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 eine Stellungnahme 4 zu den notifizierten verwaltungstechnischen Änderungen an der Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "SOPUROXID". In der Stellungnahme kommt die Agentur zu dem Schluss, dass es sich bei den vorgeschlagenen Änderungen um verwaltungstechnische Änderungen nach Artikel 50 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und gemäß Titel 1 Abschnitt 1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 handelt und dass die Bedingungen des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 nach der Umsetzung der Änderungen weiterhin erfüllt sein werden.
(4) Am 9. Januar 2023 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 eine überarbeitete Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts der Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "SOPUROXID" in allen Amtssprachen der Union, die alle beantragten verwaltungstechnischen Änderungen abdeckt.
(5) Die Kommission schließt sich der Stellungnahme der Agentur an und hält es daher für angezeigt, die Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "SOPUROXID" dahin gehend zu ändern, dass die von SOPURa beantragten verwaltungstechnischen Änderungen vorgenommen werden.
(6) Mit Ausnahme der verwaltungstechnischen Änderungen bleiben alle anderen Informationen, die in der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2022/964 enthaltenen Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften für "SOPUROXID" aufgeführt sind, unverändert.
(7) Im Interesse der Klarheit und zur Erleichterung des Zugangs für Verwender und interessierte Kreise zur konsolidierten Fassung der von der Agentur zu veröffentlichenden Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts sollte der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2022/964 vollständig ersetzt werden. Wegen einer im Februar 2024 vorgenommenen Änderung des für die Erstellung der Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften im Register verwendeten Formats sollte die Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften im genannten Anhang auch einige kleinere redaktionelle und gestalterische Änderungen umfassen.
(8) Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/964 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2022/964 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 31. Oktober 2025
(Stand: 28.11.2025)
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