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Regelwerk, EU 2025, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2025/2221 der Kommission vom 31. Oktober 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/364 hinsichtlich verwaltungstechnischer Änderungen an der Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "IPa Family 1"

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/2221 vom 07.11.2025)


Ergänzende Informationen
Liste zur (Nicht-)Erteilung einer Unionszulassung (gestützt auf die VO (EU) 528/2012)

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 50 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 16. Februar 2023 wurde der Ecolab Deutschland GmbH mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/364 der Kommission 2 eine Unionszulassung mit der Zulassungsnummer EU-0028425-0000 für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung der Biozidproduktfamilie "IPa Family 1" erteilt. Anhang II der genannten Durchführungsverordnung enthält die Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften dieser Biozidproduktfamilie.

(2) Am 30. November 2023 und am 17. Dezember 2024 übermittelte die Ecolab Deutschland GmbH der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden "Agentur") gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 der Kommission 3 Notifizierungen verwaltungstechnischer Änderungen an der Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "IPa Family 1" im Sinne von Titel 1 des Anhangs der genannten Verordnung. Die Notifizierungen wurden mit den Nummern BC-KE090454-43 und BC-JF101949-39 in das Register für Biozidprodukte (im Folgenden "Register") eingetragen. Die notifizierten vorgeschlagenen Änderungen an dieser Zulassung betreffen eine Klarstellung der Gebrauchsanweisungen für alle Produkte der Familie, die Hinzufügung neuer Handelsnamen, die Streichung und Hinzufügung der Biozidproduktformulierer und die Hinzufügung von Wirkstoffherstellern.

(3) Am 24. Januar 2024 und am 16. Januar 2025 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 Stellungnahmen 4 zu den notifizierten verwaltungstechnischen Änderungen an der Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "IPa Family 1" zusammen mit einer überarbeiteten Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften. In den Stellungnahmen kommt die Agentur zu dem Schluss, dass es sich bei den vorgeschlagenen Änderungen um verwaltungstechnische Änderungen nach Artikel 50 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und gemäß Titel 1 Abschnitte 1 und 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 handelt und dass die Bedingungen des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 nach der Umsetzung der Änderungen weiterhin erfüllt sein werden.

(4) Am 23. Januar 2025 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 eine überarbeitete Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften der Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "IPa Family 1" in allen Amtssprachen der Union, die alle beantragten verwaltungstechnischen Änderungen abdeckt.

(5) Die Kommission schließt sich den Stellungnahmen der Agentur an und hält es daher für angezeigt, die Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "IPa Family 1" zu ändern und die von der Ecolab Deutschland GmbH beantragten verwaltungstechnischen Änderungen vorzunehmen.

(6) Mit Ausnahme der verwaltungstechnischen Änderungen bleiben alle anderen Informationen, die in der in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2023/364 enthaltenen Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften von "IPa Family 1" aufgeführt sind, unverändert.

(7) Im Interesse der Klarheit und zur Erleichterung des Zugangs für Verwender und interessierte Kreise zur konsolidierten Fassung der von der Agentur zu veröffentlichenden Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften sollte Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2023/364 vollständig ersetzt werden. Wegen einer im Februar 2024 vorgenommenen Änderung des für die Erstellung der Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften im Register verwendeten Formats sollte die Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften im genannten Anhang auch einige kleinere redaktionelle und gestalterische Änderungen umfassen.

(8) Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/364 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang II

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(Stand: 19.11.2025)

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