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Durchführungsverordnung (EU) 2025/2233 der Kommission vom 6. November 2025 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Clostridium butyricum TO-a als neuartiges Lebensmittel und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/2233 vom 07.11.2025, ber. L 2025/90972)
| Ergänzende Informationen |
| Liste über neuartige Lebensmittel /neuartige Lebensmittelzutaten |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 dürfen in der Union nur zugelassene und in die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel aufgenommene neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht werden.
(2) Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission 2 eine Unionsliste der neuartigen Lebensmittel erstellt.
(3) Am 10. November 2021 stellte das Unternehmen TOa Biopharma Co. Ltd. (im Folgenden "Antragsteller") bei der Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 einen Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens von Clostridium butyricum TO-a als neuartiges Lebensmittel in der Union. Der Antragsteller beantragte die Verwendung des neuartigen Lebensmittels in Nahrungsergänzungsmitteln im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3, die für die allgemeine Bevölkerung im Alter von über drei Monaten bestimmt sind.
(4) Am 10. November 2021 beantragte der Antragsteller bei der Kommission zudem den Schutz folgender geschützter Daten: Herstellungsverfahren 4, ernährungswissenschaftliche Analyse (Teil 1-5) 5, C. butyricum- Analyse (Teil 1-5) 6, Reinheitsanalyse (Teil 1-5) 7, AMES-Studie 8, Mikronukleus-Studie 9, AMES-Überstand-Studie 10, Mikronukleus-Überstand-Studie 11, In-vivo-Mikronukleus-Studie und Comet-Überstand-Studie 12, Studie zur Lyse-Effizienz mittels French-Press 13, REM-Bilder aus Anlage 1 14, AMES-Lysat-Studie 15, Mikronukleus-Lysat-Studie 16 und Studie zur subchronischen Toxizität 17.
(5) Am 8. Juni 2022 ersuchte die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") um ein wissenschaftliches Gutachten zu Clostridium butyricum TO-a als neuartiges Lebensmittel.
(6) Am 25. März 2025 nahm die Behörde ihr wissenschaftliches Gutachten "Safety of Clostridium butyricum TO-a as a novel food pursuant to Regulation (EU) 2015/2283" 18 gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2015/2283 an.
(7) Da der Antragsteller die Verwendung des neuartigen Lebensmittels in Nahrungsergänzungsmitteln im Sinne der Richtlinie 2002/46
(Stand: 01.12.2025)
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