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Regelwerk, EU 2025, Natur/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2025/2247 der Kommission vom 10. November 2025 über Maßnahmen zur Verhinderung der Ansiedlung und Ausbreitung von Candidatus Liberibacter africanus, Candidatus Liberibacter americanus und Candidatus Liberibacter asiaticus im Gebiet der Union

(ABl. L 2025/2247 vom 11.11.2025)



Ergänzende Informationen
Liste zur/über Erstellung/Ergänzung/Darstellung/Festlegung/Vorschriften... gem. der VO (EU) 2016/2031

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 Buchstaben d, e, f, g, h und i,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission 2 enthält in Anhang II Teil A die Liste der Unionsquarantäneschädlinge, deren Auftreten im Gebiet der Union nicht bekannt ist, und in Teil B des genannten Anhangs die Liste der Unionsquarantäneschädlinge, die im Gebiet der Union bekanntermaßen auftreten.

(2) Candidatus Liberibacter africanus, Candidatus Liberibacter americanus und Candidatus Liberibacter asiaticus (im Folgenden "spezifizierte Schädlinge") sind in Anhang II Teil A der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufgeführt. Diese Schädlinge haben erhebliche negative Auswirkungen auf Zitruspflanzenarten in den Ländern, in denen sie vorkommen.

(3) Die spezifizierten Schädlinge können sich über Diaphorina citri Kuwayama und Trioza erytreae Del Guercio (im Folgenden "spezifizierte Vektoren") ausbreiten, die beide in Anhang II Teil A bzw. Teil B der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufgeführt sind.

(4) Die spezifizierten Schädlinge sind auch in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1702 der Kommission 3 als prioritäre Schädlinge aufgeführt, da es sich um die drei Arten von Candidatus Liberibacter handelt, die die Auslöser der Huanglongbing-Krankheit von Citrus/Citrus Greening sind.

(5) Zur Gewährleistung des frühzeitigen Nachweises und der Tilgung der spezifizierten Schädlinge im Gebiet der Union sollten die Mitgliedstaaten jährliche Erhebungen mit visuellen Untersuchungen, Beprobungen und Testungen in ausreichender Anzahl durchführen und dabei Methoden anwenden, die den neuesten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnissen entsprechen.

(6) Gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 hat jeder Mitgliedstaat für jeden prioritären Schädling einen Notfallplan zu erstellen und auf dem neuesten Stand zu halten. Die Erfahrungen aus früheren Ausbrüchen haben gezeigt, dass es notwendig ist, spezifische Vorschriften zur Durchführung des Artikels 25 der Verordnung (EU) 2016/2031 zu erlassen, um sicherzustellen, dass ein umfassender Notfallplan für den Fall von Funden der spezifizierten Schädlinge im Gebiet der Union vorhanden ist.

(7) Im Falle des Auftretens der spezifizierten Schädlinge und um diese zu tilgen und ihre Ausbreitung im Gebiet der Union zu verhindern, sollten die Mitgliedstaaten abgegrenzte Gebiete einrichten, die aus einer Befallszone und einer Pufferzone bestehen, und dort Tilgungsmaßnahmen ergreifen. Die Größe dieser abgegrenzten Gebiete sollte auf der Grundlage des Ausbreitungsvermögens der spezifizierten Vektoren bestimmt werden, wenn ihr Vorhandensein amtlich bestätigt wurde.

(8) In Fällen isolierter Funde der spezifizierten Schädlinge sollte jedoch kein abgegrenztes Gebiet eingerichtet werden müssen, da in einem solchen Fall das Pflanzengesundheitsrisiko durch die Anwendung spezifischer Maßnahmen rasch auf ein hinnehmbares Maß verringert werden kann. Aus demselben Grund sollte präzisiert werden, dass diese Ausnahme angewendet werden kann, wenn Nachweise dafür vorliegen, dass sich die nachgewiesenen spezifizierten Schädlinge nicht weiter ausgebreitet haben und das Vorhandensein der spezifizierten Vektoren in einem Gebiet mit einer Breite von mindestens 3 km um den Ort des isolierten Fundes herum nicht bekannt ist, oder wenn zu einem Fund auf einer Produktionsfläche mit physischer Isolation gegen die spezifizierten Vektoren in Gebieten kommt, in denen sich die spezifizierten Vektoren nicht im Freiland ansiedeln können.

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