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Verordnung (EU) 2025/2262 der Kommission vom 11. November 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/826 zur Präzisierung der Begriffsbestimmungen und einiger Aspekte der Messbedingungen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/2533, unter anderem in Bezug auf die Methode zur Berechnung der durchschnittlichen Endfeuchte sowie die Identifizierung und Verfügbarkeit von Ersatzteilen und Reparaturinformationen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/2262 vom 20.11.2025)
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Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte 1, insbesondere auf Artikel 15,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Begriffsbestimmung "motorbetriebene Gebäudekomponente" in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/826 der Kommission 2 sollte geändert werden, um für Rechtsklarheit zu sorgen und die Begriffsbestimmung mit den in Anhang II Nummer 6 als motorbetriebene Gebäudeelemente aufgeführten Produkten in Einklang zu bringen.
(2) In Anhang I der Verordnung (EU) 2023/826 sollte eine Begriffsbestimmung für "Steuereinheit" aufgenommen werden, um Rechtssicherheit in Bezug auf motorbetriebene Gebäudeelemente zu schaffen, die unter die genannte Verordnung fallen.
(3) Anhang II Nummer 1 der Verordnung (EU) 2023/826 enthält eine Liste der für die Verwendung im Haushalt ausgelegten, geprüften und vermarkteten Geräte, für die die einschlägigen Ökodesign-Anforderungen gelten. Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollte dort die genaue Art der Mühlen angegeben werden, auf die Bezug genommen wird.
(4) Anhang IV der Verordnung (EU) 2023/826 zur Festlegung der Messmethoden und Berechnungen sollte dahin gehend geändert werden, dass die unter Buchstabe d aufgeführten Messbedingungen für alle Arten von Haushaltskaffeemaschinen gelten, die unter die genannte Verordnung fallen, und nicht nur für diejenigen, die als vernetzte Geräte gelten.
(5) Der Anwendungsbereich des in Anhang IV Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/826 beschriebenen Verfahrens in Bezug auf die Messmethoden und Berechnungen sollte präzisiert werden.
(6) Praktiken, mit denen die Leistung von Produkten unrechtmäßig geändert wird, um ein günstigeres Ergebnis zu erzielen, müssen verhindert werden. Artikel 40 Absätze 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates 3, mit dem sichergestellt wird, dass Umgehungen umfassend vorgebeugt wird, gilt auch für Produkte, die unter die Verordnung (EU) 2023/2533 der Kommission 4 fallen. Daher wird Artikel 6 der Verordnung (EU) 2023/2533 unnötig und sollte gestrichen werden.
(7) Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollte in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2533 eine Begriffsbestimmung für die "durchschnittliche Endfeuchte" aufgenommen werden, und die Begriffsbestimmungen für die Betriebsarten mit geringer Leistungsaufnahme sollten an die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) 2023/826 angeglichen werden.
(8) Anhang II Nummer 5 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/2533 enthält eine Liste von Ersatzteilen, die fachlich kompetenten Reparateuren mindestens zur Verfügung gestellt werden sollten. Diese Liste bildet auch die Grundlage für die Auswahl der vorrangigen Teile, die bei der Berechnung des Reparierbarkeitsindex gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2534 der Kommission 5 einbezogen werden. Die Liste sollte geändert werden, um die Übereinstimmung zwischen den unter die Verordnung (EU) 2023/2533 fallenden Ersatzteilen und den vorrangigen Teilen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2534 sicherzustellen. Dies umfasst die Änderung der Bezeichnungen einiger Ersatzteile und die Aufnahme eines neuen Ersatzteils, das für die Berechnung des Reparierbarkeitsindex relevant ist.
(9) Anhang II Nummer 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2533 sollte dahin gehend geändert werden, dass Reparaturinformationen über Ersatzteile, deren Verfügbarkeit auf fachlich kompetente Reparateure beschränkt ist, nicht über eine frei zugängliche Website für die breite Öffentlichkeit verfügbar sind.
(Stand: 24.11.2025)
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