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Verordnung (EU) 2023/826 der Kommission vom 17. April 2023 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an den Energieverbrauch elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im Aus-Zustand, im Bereitschaftszustand und im vernetzten Bereitschaftsbetrieb gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1275/2008 und (EG) Nr. 107/2009 der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 103 vom 18.04.2023 S. 29;
VO (EU) 2023/1670 - ABl. L 214 vom 31.08.2023 S. 47 Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2023/2533 - ABl. L 2023/2533 vom 22.11.2023 Inkrafttreten Gültig A;
VO (EU) 2025/2262 - ABl. L 2025/2262 vom 20.11.2025 Inkrafttreten)
Neufassung -Ersetzt VO'en (EG) 1275/2008 und 107/2009
| Ergänzende Informationen |
| Normenübersicht // Normen - Mitt. 2016/C 460/01 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach der Richtlinie 2009/125/EG muss die Kommission Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung (im Folgenden "Ökodesign") energieverbrauchsrelevanter Produkte festlegen, die in der EU ein erhebliches Vertriebs- und Handelsvolumen, erhebliche Umweltauswirkungen und ein erhebliches Potenzial für gestaltungsbedingte Verbesserungen ihrer Umweltverträglichkeit ohne übermäßig hohe Kosten aufweisen.
(2) In der Mitteilung COM(2016) 773 2 sind die Prioritäten für die Arbeit in den Bereichen Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung für den Zeitraum 2016-2019 dargelegt. Das Ökodesign-Arbeitsprogramm 2016 führt die energieverbrauchsrelevanten Produktgruppen auf, die bei der Durchführung von Vorstudien und der möglichen Verabschiedung von Durchführungsmaßnahmen vorrangig behandelt werden sollen, und sieht eine Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission 3 vor.
(3) Der Energieverbrauch elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im Aus-Zustand, im Bereitschaftszustand und im vernetzten Bereitschaftsbetrieb ist eine der in der Mitteilung aufgeführten Maßnahmen, mit der bis 2030 jährliche Endenergieeinsparungen von schätzungsweise 4 TWh erzielt werden können, was einer Verringerung der Treibhausgasemissionen um 1,36 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent entspricht.
(4) In der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 hat die Kommission Ökodesign-Anforderungen an den Energieverbrauch elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im Aus-Zustand und im Bereitschaftszustand festgelegt und mit der Verordnung (EU) Nr. 801/2013 der Kommission 4 Anforderungen an den Energieverbrauch im vernetzten Bereitschaftsbetrieb hinzugefügt. Gemäß diesen Verordnungen muss die Kommission die Ökodesign-Anforderungen unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts überprüfen.
(5) Die Kommission hat die Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 überprüft und dabei die technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Aspekte des Energieverbrauchs elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im Aus-Zustand, im Bereitschaftszustand und im vernetzten Bereitschaftsbetrieb sowie das tatsächliche Nutzerverhalten analysiert. Die Überprüfung wurde in enger Zusammenarbeit mit Interessenträgern und anderen interessierten Kreisen aus der Union und Drittländern durchgeführt. Die Ergebnisse der Überprüfung wurden veröffentlicht und dem gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2009/125/EG eingesetzten Konsultationsforum vorgelegt.
(Stand: 24.11.2025)
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