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Regelwerk, EU 2025, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2025/2269 der Kommission vom 12. November 2025 zur Berichtigung der Verordnung (EU) 2022/1616 hinsichtlich der Kennzeichnung von recyceltem Kunststoff, der Entwicklung von Recyclingtechnologien und der Übertragung von Zulassungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/2269 vom 13.11.2025)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben h, i, k und n,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) 2022/1616 der Kommission 2 enthält Vorschriften in Bezug auf Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen. Im Verlauf der Durchführung der genannten Verordnung wurden einige Fehler festgestellt.

(2) Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/1616 betrifft die Anforderungen, die Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff bei ihrer Herstellung erfüllen müssen. Da in Absatz 8 auch eine solche Anforderung festgelegt ist, muss auf diese in Absatz 1 ebenfalls hingewiesen werden.

(3) In Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/1616 sollte klargestellt werden, dass die Kennzeichnung der Behälter für den Transport von recyceltem Kunststoff zur Information über den recycelten Kunststoff anstatt über die Zusammensetzung der Behälter selbst dienen soll.

(4) In Artikel 10 der Verordnung (EU) 2022/1616 sind die die Verpflichtungen des Entwicklers neuartiger Recyclingtechnologien festgelegt, diese der Kommission und den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats zu melden, in dessen Hoheitsgebiet der Entwickler ansässig ist. Artikel 10 Absatz 4 sieht jedoch vor, dass der Recycler zum Zeitpunkt der Meldung außerdem einen ausführlichen Bericht über die Sicherheit des hergestellten Kunststoffs auf seiner Website veröffentlicht. Da Artikel 10 die Verpflichtungen des Entwicklers und nicht des Recyclers enthält und die Veröffentlichung des ausführlichen Berichts Aufgabe des Entwicklers ist, sollte der erste Satz von Artikel 10 Absatz 4 auf den Entwickler Bezug nehmen.

(5) Artikel 10 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2022/1616 nimmt irrtümlich Bezug auf die Anforderungen gemäß den Absätzen 1 bis 7 sowie die Anforderungen gemäß Absatz 8 anstatt auf die Anforderungen gemäß den Absätzen 1 bis 6 sowie die Anforderungen gemäß Absatz 7.

(6) Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2022/1616 nimmt Bezug auf die Absätze 3 und 4 anstatt auf die Absätze 4 und 5.

(7) In Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/1616 ist fälschlicherweise von Belegen anstatt von zusätzlichen Informationen die Rede, was der Gegenstand des genannten Artikels ist.

(8) Artikel 14 Absatz 4 und Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/1616 sehen vor, dass die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") eine Stellungnahme veröffentlicht. Ebenso wird in Artikel 23 Absatz 3 auf die gemäß Artikel 18 Absatz 1 veröffentlichte Stellungnahme der Behörde Bezug genommen. Da die Veröffentlichung einer Stellungnahme geraume Zeit nach deren Annahme erfolgen kann und in Anbetracht der in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 verwendeten Formulierung sollte an den betreffenden Stellen in den Artikeln 14 und 18 nicht auf die Veröffentlichung der Stellungnahmen, sondern auf die Abgabe solcher Stellungnahmen Bezug genommen werden. In gleicher Weise sollte Artikel 23 Absatz 3 neu gefasst werden.

(9) Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2022/1616 erlaubt der Behörde die Verlängerung der Frist für ihre Bewertung. Allerdings wird dort fälschlicherweise auf die in Absatz 3 vorgesehene Frist Bezug genommen, wohingegen eine solche Frist in Absatz 4 festgelegt ist.

(10) Gemäß Artikel 14 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2022/1616 kann die Behörde den Entwickler der neuartigen Technologie ersuchen, die ihr zur Verfügung stehenden Informationen durch Informationen, die gemäß den Artikeln 10 und 12 zusammengestellt wurden, zu ergänzen. Die Bezugnahme auf Artikel 10 in seiner Gesamtheit in dieser Bestimmung ist unzutreffend, da bestimmte gemäß Artikel 10

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