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Regelwerk, EU 2025, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2025/2288 der Kommission vom 13. November 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1044 hinsichtlich einer wesentlichen Änderung der Unionszulassung für das Biozidprodukt "Pesguard® Gel" gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/2288 vom 14.11.2025)


Ergänzende Informationen
Liste zur Erteilung einer Unionszulassung (gestützt auf die VO (EU) 528/2012)

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 50 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 22. Juni 2021 erteilte die Kommission mit ihrer Durchführungsverordnung (EU) 2021/1044 2 Sumitomo Chemical Agro Europe SAS eine Unionszulassung mit der Nummer EU-0024951-0000 für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung des Biozidprodukts "Pesguard® Gel". Der Anhang der genannten Durchführungsverordnung enthält eine Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften dieses Biozidprodukts.

(2) Am 21. März 2023 übermittelte Sumitomo Chemical Agro Europe SAS der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden "Agentur") gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 der Kommission 3 einen Antrag auf eine wesentliche Änderung der Unionszulassung für das Biozidprodukt "Pesguard® Gel" im Sinne von Titel 3 des Anhangs der genannten Verordnung. Die vorgeschlagene Änderung an der genannten Zulassung betrifft eine Änderung der Zusammensetzung der nicht wirksamen Bestandteile.

(3) Am 5. März 2025 übermittelte die bewertende zuständige Behörde gemäß Artikel 13 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 einen Bewertungsbericht und die Schlussfolgerungen ihrer Bewertung an die Agentur.

(4) Am 5. Juni 2025 legte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 13 Absatz 7 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 eine Stellungnahme 4 zu der wesentlichen Änderung an der Unionszulassung für das Biozidprodukt "Pesguard® Gel" zusammen mit einer überarbeiteten Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften und einem überarbeiteten Bewertungsbericht vor. In ihrer Stellungnahme gelangt die Agentur zu dem Schluss, dass es sich bei der vorgeschlagenen Änderung um eine wesentliche Änderung nach Artikel 50 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und im Sinne von Titel 3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 handelt und dass die Voraussetzungen des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 nach der Umsetzung der Änderung weiterhin erfüllt sein werden.

(5) Am 26. Juni 2025 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 13 Absatz 8 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 die überarbeitete Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften der Unionszulassung für das Biozidprodukt "Pesguard® Gel", die die beantragte wesentliche Änderung umfasst, in allen Amtssprachen der Union.

(6) Die Kommission schließt sich der Stellungnahme der Agentur an, dass die Voraussetzungen des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 nach der Umsetzung der wesentlichen Änderung weiterhin erfüllt sein werden, und hält es daher für angezeigt, die Unionszulassung für das Biozidprodukt "Pesguard® Gel" zu ändern und die von Sumitomo Chemical Agro Europe SAS beantragte wesentliche Änderung vorzunehmen.

(7) Mit Ausnahme der wesentlichen Änderung bleiben alle anderen Informationen, die in der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1044 enthaltenen Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften für "Pesguard® Gel" aufgeführt sind, unverändert.

(8) Im Interesse der Klarheit und zur Erleichterung des Zugangs zur konsolidierten Endfassung der von der Agentur zu veröffentlichenden Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften für Verwender und interessierte Kreise sollte der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1044 vollständig ersetzt werden. Wegen einer im Februar 2024 vorgenommenen Änderung des für die Erstellung der Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften im Register für Biozidprodukte verwendeten Formats sollte diese Zusammenfassung, so, wie sie im genannten Anhang erscheinen soll, auch einige kleinere redaktionelle und gestalterische Änderungen umfassen.

(9) Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1044

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(Stand: 26.11.2025)

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