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Durchführungsverordnung (EU) 2025/2298 der Kommission vom 14. November 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 hinsichtlich bestimmter zum Anpflanzen bestimmter Pflanzen von Salix caprea und Salix cinerea mit Ursprung im Vereinigten Königreich
(ABl. L 2025/2298 vom 17.11.2025)
| Ergänzende Informationen |
| Liste zur/über Erstellung/Ergänzung/Darstellung/Festlegung/Vorschriften... gem. VO (EU) 2016/2031 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission 2 wurde auf Grundlage einer vorläufigen Risikobewertung eine Liste von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko erstellt.
(2) Nach einer vorläufigen Bewertung wurden 34 Gattungen und eine Art von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen mit Ursprung in Drittländern vorläufig als Pflanzen mit hohem Risiko in die Liste in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 aufgenommen. Auf dieser Liste befindet sich auch die Gattung Salix L.
(3) Am 7. August 2023 stellte das Vereinigte Königreich 3 bei der Kommission zwei Anträge auf Ausfuhr in die Union von bis zu 2 Jahre alten, in Zellen gezogenen Pflanzen von Salix caprea und Salix cinerea mit einem Durchmesser von höchstens 1 cm, von bis zu 2 Jahre alten Stecklingen/altem Pfropfholz von Salix caprea und Salix cinerea mit einem Durchmesser von höchstens 12 mm, von bis zu 7 Jahre alten, zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen von Salix caprea und Salix cinerea mit nackten Wurzeln und mit einem Durchmesser von höchstens 40 mm an der Basis des Stamms sowie von bis zu 15 Jahre alten, zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen von Salix caprea und Salix cinerea mit Kultursubstrat und mit einem Durchmesser von höchstens 140 mm an der Basis des Stamms (im Folgenden "betreffende Pflanzen"). Diese Anträge stützten sich auf die entsprechenden technischen Dossiers.
(4) Am 28. März 2025 nahm die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") ein wissenschaftliches Gutachten zur Bewertung der mit den betreffenden Pflanzen verbundenen Risiken 4 an. Die Behörde ermittelte Bemisia tabaci (europäische Populationen), Entoleuca mammata und Phytophthora ramorum (Nicht-EU-Isolate) als für diese Pflanzen relevante Schädlinge, bewertete die in den technischen Dossiers beschriebenen Risikominderungsmaßnahmen und schätzte ein, wie wahrscheinlich es ist, dass die betreffenden Pflanzen frei von diesen Schädlingen sind.
(5) Phytophthora ramorum (Nicht-EU-Isolate) wird in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission 5 als Unionsquarantäneschädling geführt, und Bemisia tabaci (europäische Populationen) und Entoleuca mammata werden in Anhang III der genannten Durchführungsverordnung als Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge geführt.
(6) Auf der Grundlage des Gutachtens der Behörde wird das Pflanzengesundheitsrisiko, das sich aus dem Einführen der betreffenden Pflanzen in das Gebiet der Union ergibt, als auf ein hinnehmbares Maß reduziert erachtet, sofern die entsprechenden Einfuhranforderungen in Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 erfüllt sind.
(7) Da das Pflanzengesundheitsrisiko, das sich aus dem Einführen in das Gebiet der Union von großen, bis zu 15 Jahre alten, zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen von Salix caprea und Salix cinerea mit Kultursubstrat ergibt, als auf ein hinnehmbares Maß reduziert erachtet wird, ist die Schlussfolgerung gerechtfertigt, dass das Pflanzengesundheitsrisiko aufgrund des Einführens in die Union aller zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen von Salix caprea und Salix cinerea, unabhängig von ihrer Größe, ihrem Alter und davon, ob mit nackten Wurzeln oder mit Kultursubstrat, mit Ursprung im Vereinigten Königreich auf ein hinnehmbares Maß reduziert ist.
(8) Daher sollten zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Salix caprea und Salix cinerea nicht mehr als Pflanzen mit hohem Risiko gelten. Sie sollten folglich aus der Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko im Anhang
(Stand: 18.11.2025)
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