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Durchführungsverordnung (EU) 2025/2316 der Kommission vom 17. November 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeiten der Genehmigung für die Wirkstoffe Aluminiumsilicat, Difenoconazol, Diflufenican, Dinatriumphosphonat, Teebaumextrakt, Flurochloridon, Indolyl-Buttersäure, Maltodextrin, Phosphan, Pflanzenöle/Nelkenöl, Pflanzenöle/Grüne-Minze-Öl, Kaliumphosphonat und Triclopyr
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/2316 vom 18.11.2025)
| Ergänzende Informationen |
| Liste der VO'en zur Nichtgenehmigung/-erneuerung der Genehmigung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Richtlinie 2006/74/EG der Kommission 2 wurde der Wirkstoff Triclopyr - befristet bis zum 31. Mai 2017 - in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 3 aufgenommen.
(2) Mit der Richtlinie 2008/66/EG der Kommission 4 wurde der Wirkstoff Diflufenican - befristet bis zum 31. Dezember 2018 - in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.
(3) Mit der Richtlinie 2008/69/EG der Kommission 5 wurde der Wirkstoff Difenoconazol - befristet bis zum 31. Dezember 2018 - in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.
(4) Mit der Richtlinie 2008/127/EG der Kommission 6 wurden die Wirkstoffe Aluminiumsilikat, Teebaumextrakt, Pflanzenöle/Nelkenöl und Pflanzenöle/Krausminzeöl - befristet bis zum 31. August 2019 - in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.
(5) Mit der Richtlinie 2011/28/EU der Kommission 7 wurde der Wirkstoff Indolyl-Buttersäure - befristet bis zum 31. Mai 2021 - in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.
(6) Mit der Richtlinie 2011/34/EU der Kommission 8 wurde der Wirkstoff Flurochloridon - befristet bis zum 31. Mai 2021 - in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.
(7) Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1043/2012 der Kommission 9 wurde der Wirkstoff Phosphan - befristet bis zum 31. März 2023 - genehmigt.
(8) Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 355/2013 der Kommission 10 wurde der Wirkstoff Maltodextrin - befristet bis zum 30. September 2023 - genehmigt.
(9) Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 369/2013 der Kommission 11 wurde der Wirkstoff Kaliumphosphonat - befristet bis zum 30. September 2023 - genehmigt.
(10) Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 832/2013 der Kommission 12 wurde der Wirkstoff Dinatriumphosphonat - befristet bis zum 31. Januar 2024 - genehmigt.
(11) Die Wirkstoffe Aluminiumsilicat, Difenoconazol, Diflufenican, Teebaumextrakt, Flurochloridon, Indolyl-Buttersäure, Pflanzenöle/Nelkenöl, Pflanzenöle/Grüne-Minze-Öl und Triclopyr wurden in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission 13 aufgenommen. Die Wirkstoffe Dinatriumphosphonat, Maltodextrin, Phosphan und Kaliumphosphonat wurde in Teil B des Anhangs der genannten Verordnung aufgenommen.
(12) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2007 der Kommission 14 wurden die Laufzeiten der Genehmigung für die Wirkstoffe Dinatriumphosphonat und Kaliumphosphonat - befristet bis zum 31. Januar 2026 - verlängert.
(13) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/918 der Kommission 15 wurden die Laufzeiten der Genehmigung für die Wirkstoffe Flurochloridon und Indolyl-Buttersäure - befristet bis zum 15. März 2026 - verlängert.
(14) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1446 der Kommission 16
(Stand: 19.11.2025)
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