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Regelwerk, EU 2025, Betriebssicherheit - EU Bund

Beschluss (GASP) 2025/2354 des Rates vom 20. November 2025 zur Unterstützung einer Ausweitung der Tätigkeiten der Missionen der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) im Zusammenhang mit Syrien und der Ukraine und zur Unterstützung der Steigerung der operativen Wirksamkeit der OVCW durch Satellitenbilder

(ABl. L 2025/2354 vom 21.11.2025)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 1,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 12. Dezember 2003 hat der Europäische Rat die Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (im Folgenden "EU-Strategie") angenommen, deren Kapitel III eine Reihe von Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung solcher Waffen enthält. In der EU-Strategie wird die maßgebliche Rolle hervorgehoben, die dem Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen (CWÜ) und der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) bei der Schaffung einer Welt ohne Chemiewaffen zukommt.

(2) Am 22. November 2004 hat der Rat die Gemeinsame Aktion 2004/797/GASP 1 angenommen. Auf diese Gemeinsame Aktion folgte nach Ablauf ihrer Geltungsdauer die Gemeinsame Aktion 2005/913/GASP des Rates 2, auf die wiederum die Gemeinsame Aktion 2007/185/GASP des Rates 3 folgte. Der Gemeinsamen Aktion 2007/185/GASP folgten die Beschlüsse 2009/569/GASP 4, 2012/166/GASP 5, 2013/726/GASP 6, (GASP) 2015/259 7, (GASP) 2015/2215 8, (GASP) 2017/2302 9, (GASP) 2017/2303 10, (GASP) 2019/538 11, (GASP) 2021/1026 12 und (GASP) 2021/2073 13 des Rates.

(3) Mit der Durchführung der Beschlüsse (GASP) 2017/2303 und (GASP) 2021/2073 hat die OVCW sich auf die einzigartigen Informationen gestützt, die die Auswertung von Satellitenbildern durch das Satellitenzentrum der Europäischen Union (SatCen) bietet, und zwar sowohl für die Planung von Missionen als auch für die Auswertung von Informationen. Folglich muss nach Ablauf des Durchführungszeitraums des Beschlusses (GASP) 2021/2073 die operative Fähigkeit der OVCW durch die kontinuierliche Bereitstellung von Produkten und Dienstleistungen des SatCen zur Unterstützung der Missionen der OVCW gesteigert werden.

(4) Am 26. Juni 2023 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2023/1344 14 angenommen. Die Maßnahmen im Rahmen des Beschlusses (GASP) 2023/1344 betreffen in erster Linie die Unterstützung der OVCW für Syrien, einschließlich nicht routinemäßiger Missionen.

(5) Am 15. Juli 2024 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2024/1984 15 angenommen, der sich insbesondere auf die Missionen, mit denen die OVCW beauftragt wurde, wie Einsätze, fachliche Besuche, Schulungen und Bereitstellung von Ausrüstung für die zuständigen Behörden in Syrien, bezieht. Die Maßnahmen im Rahmen des Beschlusses (GASP) 2024/1984 betreffen in erster Linie die Verarbeitung von Daten und den Wissenstransfer innerhalb der OVCW

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

(1) Um einen Beitrag zu Frieden und Sicherheit, Vertrauen und Transparenz in der Welt sowie zur Umsetzung der EU-Strategie gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen zu leisten, unterstützt die Union die Tätigkeiten der Missionen im Zusammenhang mit Syrien und der Ukraine, um über die der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) eine wirksame Reaktion auf die Risiken der Verbreitung und des Einsatzes chemischer Waffen sicherzustellen, wobei die Vertragsstaaten des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen (CWÜ) auf der Grundlage der Arbeit und der Berichte der OVCW auch in die Lage versetzt werden, im Falle des Einsatzes chemischer Waffen Rechenschaftspflicht zu gewährleisten. Die Bereitstellung von Satelliten-Produkten und -Dienstleistungen über das Satellitenzentrum der Europäischen Union (SatCen) zielt darauf ab, die Kapazitäten für diese Tätigkeiten, mit denen die OVCW beauftragt wurde, zur Gewährleistung der Sicherheit und der Genauigkeit der Überprüfungen zu stärken, und zwar mit folgenden Zielen:

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