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Richtlinie (EU) 2025/2360 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. November 2025 zur Bodenüberwachung und für Bodenresilienz
- Bodenüberwachungsgesetz -
(ABl. L 2025/2360 vom 26.11.2025)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 2,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Boden ist eine lebenswichtige, begrenzte Ressource, die gemessen an einem menschlichen Zeitmaßstab als nicht erneuerbar und als unersetzlich gilt. Sie ist für die Wirtschaft, die Umwelt und die Gesellschaft im Allgemeinen von größter Bedeutung.
(2) Gesunde Böden sind Böden, die sich in einem guten chemischen, biologischen und physikalischen Zustand befinden und daher Ökosystemleistungen erbringen können, die für Mensch und Umwelt lebenswichtig sind, z.B. sichere, nahrhafte und ausreichende Lebensmittel, Biomasse, sauberes Wasser, Nährstoffkreislauf, Kohlenstoffspeicherung und ein Lebensraum für die biologische Vielfalt. Böden sind auch für die Gewährleistung der Ernährungssicherheit von entscheidender Bedeutung. Schätzungsweise sind jedoch 60 bis 70 % der Böden in der Union degradiert und verschlechtern sich weiter.
(3) Böden erbringen auch andere Leistungen wie etwa die Funktion als physische Fläche für Infrastruktur und für menschliche Tätigkeiten, als Rohstoffquelle oder als geologisches, geomorphologisches und archäologisches Archiv. Nicht alle diese anderen Leistungen benötigen ein funktionierendes Ökosystem, um erbracht werden zu können. Diese anderen Leistungen sind oft die vorherrschenden Nutzungen des Bodens, was zu einem erheblichen Verlust von lebenswichtigen Ökosystemleistungen führt. Daher ist es wichtig, ein Gleichgewicht zwischen diesen beiden Arten von Leistungen zu finden, die von Böden erbracht werden.
(4) Bodendegradation wirkt sich auf die von Böden erbrachten Ökosystemleistungen aus, was sich negativ auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt auswirkt. Bodendegradation kann Aspekte im Zusammenhang mit der physischen Degradation, wie etwa Bodenversiegelung und Bodendenaturierung im Allgemeinen, Bodenerosion, Bodenverdichtung und Verringerung des Wasserrückhaltevermögens und der Infiltration des Bodens, und Aspekte der chemischen oder biologischen Degradation, wie etwa Überschuss und Verarmung an Nährstoffen, Versauerung, Versalzung und Bodenkontamination, und Verlust an organischem Bodenkohlenstoff, Bodenbiodiversität und biologischer Aktivität im Boden umfassen.
(5) Durch die Bodendegradation entstehen der Union jedes Jahr Kosten im zweistelligen Milliardenbereich. Die Bodengesundheit wirkt sich auf die Erbringung von Ökosystemleistungen und den damit verbundenen bedeutenden wirtschaftlichen Nutzen aus. Die Verbesserung der Bodengesundheit ist daher wirtschaftlich sinnvoll und könnte den Preis und den Wert von Land in der Union erheblich steigern. Außerdem kann die Bildung von nur einem Zentimeter Oberboden hunderte Jahre dauern, wohingegen der Prozess der Bodendegradation und der vollständige Bodenverlust schnell geschehen können.
(6) In der Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 mit dem Titel "Der europäische Grüne Deal" wurde ein ehrgeiziger Fahrplan festgelegt, mit dem sich die Union zu einer fairen und wohlhabenden Gesellschaft mit einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft wandeln soll und gleichzeitig das Naturkapital der Union geschützt, bewahrt und verbessert und die Gesundheit und das Wohlergehen der Menschen geschützt werden sollen. Im Rahmen des europäischen Grünen Deals hat die Kommission die EU-Biodiversitätsstrategie für 2030, die in ihrer Mitteilung vom 20. Mai 2020 mit dem Titel "EU Biodiversitätsstrategie für 2030 - Mehr Raum für die Natur in unserem Leben" enthalten ist, die Strategie "Vom Hof auf den Tisch", die in ihrer Mitteilung vom 20. Mai 2020 mit dem Titel "Vom Hof auf den Tisch - eine Strategie für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem" enthalten ist, den Null-Schadstoff-Aktionsplan, der in ihrer Mitteilung vom 12. Mai 2021 mit dem Titel "Auf dem Weg zu einem gesunden Planeten für alle - EU-Aktionsplan: Schadstofffreiheit von Luft, Wasser und Boden" enthalten ist, die EU-Strategie für die Anpassung an den Klimawandel, die in ihrer Mitteilung vom 24. Februar 2021 mit dem Titel "Ein klimaresilientes Europa aufbauen - die neue EU-Strategie für die Anpassung an den Klimawandel" enthalten ist, und die EU-Bodenstrategie für 2030, die in ihrer Mitteilung vom 17. November 2021 mit dem Titel "EU-Bodenstrategie für 2030: Die Vorteile gesunder Böden für Menschen, Lebensmittel, Natur und Klima nutzen" enthalten ist, angenommen.
(Stand: 04.12.2025)
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