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Regelwerk, EU 2025, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2025/2368 des Rates vom 20. November 2025 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/2147 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die Stabilität und den politischen Übergang Sudans untergraben

(ABl. L 2025/2368 vom 20.11.2025)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/2147 des Rates vom 9. Oktober 2023 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die Stabilität und den politischen Übergang Sudans untergraben 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 1,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 9. Oktober 2023 die Verordnung (EU) 2023/2147 angenommen.

(2) Die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik hat am 27. November 2023 eine Erklärung im Namen der Union abgegeben, in der die Union und ihre Mitgliedstaaten die anhaltenden Kämpfe zwischen den sudanesischen Streitkräften (Sudanese Armed Forces - SAF) und den Rapid Support Forces (RSF) sowie den jeweils angeschlossenen Milizen erneut aufs Schärfste verurteilt haben. In der Erklärung werden ferner die dramatische Eskalation der Gewalt und die nicht wiedergutzumachenden Verluste an Menschenleben in Darfur und im ganzen Land sowie die Verstöße gegen die internationalen Menschenrechtsnormen und das humanitäre Völkerrecht beklagt.

(3) Angesichts der sehr ernsten Lage sollte eine Person in die in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2147 enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgenommen werden.

(4) Die Verordnung (EU) 2023/2147 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2147 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. November 2025.

1) ABl. L, 2023/2147, 11.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2147/oj.


.

Anhang

In Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2147 wird unter Abschnitt " A. Natürliche Personen" der folgende Eintrag angefügt:

Bezeichnung Angaben zur Identifizierung Gründe Datum der Aufnahme in die Liste
"13. Abdelrahim Hamdan DAGALO
alias: Abdul Rahim DAGALO
Geb.: 1.1.1972
Staatsangehörigkeit: sudanesisch
Geschlecht: männlich
Funktion: Stellvertretender Befehlshaber der Rapid Support Forces
Verbundene Organisationen: Rapid Support Forces; Al Junaid Multi Activities Co Ltd
Verbundene Personen: Mohamed Hamdan Dagalo
Abdelrahim Hamdan Dagalo ist stellvertretender Befehlshaber der Rapid Support Forces (RSF) und der Bruder von Mohamed Hamdan Dagalo (Hemedti), dem Befehlshaber der RSF.
Am 15. Januar 2024 hat die Sachverständigengruppe der Vereinten Nationen für Sudan festgestellt, dass Abdelrahim Hamdan Dagalo eine zentrale Rolle in der Kampagne der RSF in Darfur spielte und seit Oktober [2023] die Militäroperationen in den fünf Bundesstaaten [von Darfur] persönlich überwachte. Im Oktober 2025 befahl er die Tötung und Hinrichtung von Zivilisten und führte die Handlungen der RSF gegen Zivilisten in El Fasher an.
Abdelrahim Hamdan Dagalo und seine beiden Söhne sind Eigentümer der Holdinggesellschaft Al Junaid Multi Activities Co Ltd ('Al Junaid'), einer Organisation, die aufgrund der Beschaffung militärischer Ausrüstung für die RSF restriktiven Maßnahmen der Union unterliegt. Abdelrahim Hamdan Dagalo spielte eine zentrale Rolle in der Kampagne der RFS in Darfur, indem er die Militäroperationen persönlich überwachte und die Operationen der RSF durch Al Junaid finanzierte. Er steht daher mit einer Organisation in Verbindung, die Handlungen der RSF unterstützt, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit Sudans bedrohen.
Abdelrahim Hamdan Dagalo ist daher für die Steuerung von Handlungen in Sudan verantwortlich, die schwere Menschenrechtsverletzungen oder -verstöße oder Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht darstellen. Er ist ferner für Handlungen verantwortlich, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit Sudans bedrohen.
20.11.2025"


ENDE

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