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Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2390 der Kommission vom 28. November 2025 über die Verlängerung der vom britischen Amt für Gesundheit und Sicherheit (Health and Safety Executive of the United Kingdom) ergriffenen Maßnahme zur Gestattung der Bereitstellung auf dem Markt und der Verwendung der Biozidprodukte Contrac Blox und Roban Oktablok gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 8051)
(Nur der englische Text ist verbindlich)
(ABl. L 2025/2390 vom 02.12.2025)
| Ergänzende Informationen |
| Liste über die Verlängerung ... gem. VO (EU) 528/2012 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 3, in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 1. Januar 2024 erließ das britische Amt für Gesundheit und Sicherheit (Health and Safety Executive of the United Kingdom) im Namen des Amtes für Gesundheit und Sicherheit für Nordirland (Health and Safety Executive for Northern Ireland) (im Folgenden "zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs") gemäß Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 einen Beschluss, mit dem die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung der Biozidprodukte Contrac Blox und Roban Oktablok gegen Wanderratten (Rattus norvegicus) im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland, insbesondere auf offenen Flächen auf der Insel Rathlin, im Rahmen des Projekts "LIFE Raft" bis zum 30. Juni 2025 gestattet wurde (im Folgenden "Maßnahme"). Die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs unterrichtete die Kommission und die zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung von dieser Maßnahme und begründete sie.
(2) Nach den von der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs vorgelegten Informationen war die Maßnahme zum Schutz der Umwelt erforderlich. Die Insel Rathlin beheimatet gefährdete Seevögel, Kleinsäuger und Wirbellose und wurde aufgrund ihrer Kolonien von Trottellummen, Papageientauchern, Krähenscharben, Eiderenten und weiteren Seevögeln als Schutzgebiet im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 ausgewiesen. Es wird davon ausgegangen, dass Wanderratten einer der Hauptgründe für den deutlichen Rückgang vieler der Seevögel der Insel sind. Das Projekt "LIFE Raft" zielt darauf ab, Ratten von der Insel zu beseitigen und Schritte zu unternehmen, um die Wahrscheinlichkeit ihrer Rückkehr zu senken. Die Biozidprodukte Contrac Blox und Roban Oktablok werden im Rahmen des Projekts "LIFE Raft" verwendet.
(3) Contrac Blox und Roban Oktabloc enthalten Bromadiolon bzw. Difenacoum als Wirkstoffe und sind Biozidprodukte der Produktart 14, "Rodentizide", gemäß der Definition in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012. Seit dem 1. Januar 2025 ist die Verwendung im Freien auf dem Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs und somit in Nordirland aus der Zulassung gestrichen.
Die von der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs erteilte befristete Gestattung erlaubt eine kontrollierte Verwendung im Freien auf der Insel Rathlin. Laut der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs sind antikoagulante Rodentizide der zweiten Generation wie Contrac Blox und Roban Oktablok die wirksamsten Biozidprodukte für die Tilgung von Wanderratten auf Inseln mit Seevögelkolonien. Antikoagulante Rodentizide der ersten Generation, die auf dem Markt verfügbar sind, sowie möglicherweise geeignete Rodentizide mit anderen Wirkungsweisen (z.B. Cholecalciferol) haben sich gemäß den von der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs vorgelegten Informationen im Rahmen einer Tilgung nicht als wirksam erwiesen, und die Verwendung mechanischer Fallen könnte nur auf sehr kleinen Inseln wirksam sein.
(4) Am 15. Mai 2025 ging bei der Kommission ein begründeter Antrag der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs auf Verlängerung der Maßnahme im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland gemäß Artikel 55
(Stand: 04.12.2025)
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