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Regelwerk, EU 2025, Wirtschaft - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2025/2392 der Kommission vom 28. November 2025 über die technische Beschreibung der Kategorien von wichtigen und kritischen Produkten mit digitalen Elementen gemäß der Verordnung (EU) 2024/2847 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/2392 vom 01.12.2025)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/2847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013 und (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 ( Cyberresilienz-Verordnung) 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) 2024/2847 enthält Vorschriften für die Cybersicherheit von Produkten mit digitalen Elementen. Insbesondere enthält Anhang III der genannten Verordnung Kategorien von wichtigen Produkten mit digitalen Elementen, die beim Inverkehrbringen strengeren Konformitätsbewertungsverfahren unterliegen als andere Produkte mit digitalen Elementen. Anhang IV der Verordnung (EU) 2024/2847 enthält die Kategorien von kritischen Produkten mit digitalen Elementen, für die von den Herstellern verlangt werden könnte, im Rahmen eines europäischen Systems für die Cybersicherheitszertifizierung gemäß der Verordnung (EU) 2019/881 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 ein europäisches Cybersicherheitszertifikat einzuholen oder die beim Inverkehrbringen einer obligatorischen Konformitätsbewertung durch Dritte unterliegen würden.

(2) Nach Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/2847 bestimmt die Kernfunktion eines Produkts mit digitalen Elementen, ob das Produkt mit digitalen Elementen der technischen Beschreibung einer Kategorie von wichtigen oder kritischen Produkten mit digitalen Elementen entspricht und folglich welchem Konformitätsbewertungsverfahren es unterliegt.

(3) Im Zuge der Entwicklung von Produkten mit digitalen Elementen und um die gewünschten Funktionen zu erzielen, integrieren die Hersteller in ihre eigenen Produkte mit digitalen Elementen üblicherweise andere Komponenten, bei denen es sich ebenfalls um Produkte mit digitalen Elementen handelt und die der technischen Beschreibung einer Kategorie von wichtigen oder kritischen Produkten entsprechen können. Gemäß der Verordnung (EU) 2024/2847 unterliegt ein Produkt mit digitalen Elementen den Konformitätsbewertungsverfahren, die für wichtige oder kritische Produkte mit digitalen Elementen gelten, wenn es sich bei diesem Produkt insgesamt um ein wichtiges oder kritisches Produkt gemäß den Anhängen III und IV der genannten Verordnung handelt. So führt beispielsweise die Integration eines eingebetteten Browsers als Komponente einer Nachrichten-App zur Verwendung mit Smartphones für sich genommen nicht dazu, dass die Nachrichten-App dem Konformitätsbewertungsverfahren unterliegt, das für Produkte mit digitalen Elementen gilt, die die Kernfunktion von "eigenständigen und eingebetteten Browsern" aufweisen. Dennoch muss der Hersteller gemäß der Verordnung (EU) 2024/2847 sicherstellen, dass das Produkt mit digitalen Elementen insgesamt die grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen erfüllt. Daher muss der Hersteller die Sicherheit des gesamten Produkts bewerten und dabei gegebenenfalls die Sicherheit der in das Produkt integrierten Komponenten oder Funktionen berücksichtigen. Damit der Hersteller einer Nachrichten-App beispielsweise die Konformität seines Produkts mit digitalen Elementen mit der Verordnung (EU) 2024/2847 nachweisen kann, muss er nachweisen, dass die Nachrichten-App insgesamt die geltenden Anforderungen erfüllt, wobei gegebenenfalls die Sicherheit des in die App integrierten eingebetteten Browsers zu berücksichtigen ist.

(4) Die Tatsache, dass ein Produkt mit digitalen Elementen im Vergleich zu den technischen Beschreibungen jener Verordnung andere oder zusätzliche Funktionen erfüllt, bedeutet für sich genommen nicht, dass das Produkt mit digitalen Elementen nicht die Kernfunktionen einer in den Anhängen III und IV

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(Stand: 05.12.2025)

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